Wirkt die einmal mitgeteilte Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters bei Leistungsunterbrechung fort?
Wirkt die einmal mitgeteilte Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters bei Leistungsunterbrechung fort?

Neumann ist in den Hartz IV Bezug gerutscht. Er und seine Frau wohnen in einer Wohnung, die nach Ansicht des Jobcenters zu groß oder zu teuer, in jedem Fall aber unangemessen ist. Schon im ersten Monat des Leistungsbezugs erhalten sie also eine Aufforderung, die Kosten zu senken.

Was bedeutet Kostensenkungsaufforderung?

Damit kündigt das Jobcenter an, dass nur noch bis zum Ablauf einer Schonfrist von höchstens sechs Monaten die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Danach nur noch in der im Schreiben mitgeteilten Höhe.

Hier folgen die Zahlen, die sich aus dem sogenannten „schlüssigen Konzept“ der Gemeinde ergeben. Das sind meist deutlich niedrigere Beträge, als die Unterkunft kostet. Manchmal betrifft es auch noch die Heizkosten.

Bei Neumann wird angekündigt, ab dem 1.8.2017 die überschließenden Kosten in Höhe von 80 € nicht mehr zu übernehmen. Wenn Neumann es einfach so weiterlaufen lässt, muss er 80 € vom Regelsatz noch für Miete aufwenden.

Was tun gegen die Kostensenkungsaufforderung?

Die Kostensenkungsaufforderung ist kein Verwaltungsakt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG)zuletzt mit Urteil vom 15.6.2016 (B 4 AS 36/15 R) noch einmal bestätigt. In der dort vorliegenden besonderen Fallkonstellation hat das Gericht eine Feststellungsklage darauf, dass die Aufforderung unwirksam ist, als zulässig erachtet.

Wehren kann man sich, indem man gegen den Bescheid, mit dem die gekürzten Beträge bewilligt werden (Kürzungsbescheid), Widerspruch einlegt. Im Rahmen dieses Widerspruchs kann man sich darauf berufen, dass der Kostensenkungsbescheid nicht wirksam gewesen sei.

Wie viele Menschen, die an ihren Wohnungen hängen, unternimmt auch Neumann nichts, um eine andere Wohnung zu finden. Andere Kostensenkungsmöglichkeiten hält er für ausgeschlossen: Den Vermieter mag er gar nicht erst ansprechen, ob er ihm mit der Miete entgegenkommt und für eine Untervermietung ist die Wohnung zu klein. Außerdem hofft er auf einen baldigen neuen Job.

Geringe Anforderung an die Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung

Wenn er im Leistungsbezug bleibt, ist ein Widerspruch gegen die Kürzung meist erfolglos, wenn der Widerspruchsführer keine sachlich nachweisbaren Einwände vorbringen kann, warum er weder eine billigere Wohnung finden noch die Kosten senken konnte.

Es reicht der Rechtsprechung aus, wenn die Kostensenkungsaufforderung „Warn-und Hinweisfunktion hat.

Neumann hat zum 1.6.2017, also zwei Monate vor der angekündigten Kürzung, eine neue Stelle. Mit Zahlung des Junilohnes fällt er aus dem Leistungsbezug raus.

Er fühlt sich wohl in seinem neuen Job, man scheint mit ihm zufrieden und trotzdem ist nach 3 Monaten Probezeit Schluss. Der Kunde für dessen Aufträge Neumann eingestellt worden ist, schwächelt finanziell.

Aufgrund der drei Monate Beitragszahlung hat er noch keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, ab 1.9.2017 muss er also wieder Arbeitslosengeld 2 (Hart IV) beanspruchen. Jetzt stellt sich die spannende Frage, ob eine neue Schonfrist zu laufen beginnt.

Läuft eine neue Schonfrist nach Unterbrechung des Leistungsbezuges?

Zu dieser Frage gibt es unterschiedliche Urteile, es bedarf auf jeden Fall einer genauen Betrachtung des Einzelfalls. So hielt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.06.2012 (L 6 AS 582/10) ein neue Kostensenkungsaufforderung für erforderlich.
In dem Fall war der Kläger circa 11 Monate nach der Kostensenkungsaufforderung wieder auf Grundsicherungsleistungen angewiesen. In diesem Fall sei die vorgenommene Kürzung unwirksam gewesen.
Die Aufforderung würde nämlich nur dann fortwirkten, wenn der erneute Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorhersehbar war. Dies war hier nicht der Fall, weil der Kläger hier über einen längeren Zeitraum nicht mehr hilfebedürftig war. Es komme aber auf die Umstände des Einzelfalles an.
Auch das Sozialgericht Dresden hat am 25.1.2013 entschieden (S 20 AS 4915/11), dass nach zehn Monaten ohne Leistungsbezug eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich ist.

Verkürzte Schonfrist bei Befristung?

Dagegen hat das Landessozialgericht Bayern angenommen, eine reduzierte Schonfrist von fünf Monaten sei ausreichend, wenn der Leistungsempfänger zwischenzeitlich eine befristete Tätigkeit ausgeübt hat.

Im entschiedenen Fall vom 12.8.2013 (L7 AS 589/11) hat sich das LSG bei der Bemessung der Schonfrist an der Kündigungsfrist der Wohnung orientiert. Der Kläger hatte zwischenzeitlich für fünf Monate eine befristete Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Der Gesetzgeber habe die Obergrenze von sechs Monaten für den Regelfall angenommen. Der Regelfall sei aber der erstmalige Bezug von Leistungen. Bei nur befristeter Arbeitsaufnahme läge ein Regelfall nicht vor. Bei steuerfinanzierten Leistungen könne der Betroffene nicht davon ausgehen, dass ihm nochmals die volle Schonfrist zustünde.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls

Selbst bei einer Unterbrechungen des Leistungsbezuges von mehr als einem Jahr hat das LSG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 28.07.2016 (L 32 AS 1945/14) entschieden, dass nicht zwingend eine erneute Schonfrist zugestanden werden muss.

Auf den ersten Blick wirkt die Entscheidung deutlich schärfer als die vorher Genannten. Auf den zweiten Blick aber fällt auf, dass viele Besonderheiten zu berücksichtigen waren. Die Betroffene hatte immer wieder Arbeitsverhältnisse, aber keins davon war unbefristetes.

Deshalb konnte sie nicht davon ausgehen, dass sie ihren Hilfebedarf dauerhaft überwunden habe. Zwar hatte sie auch wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. In dieser Zeit gelang es ihr aber nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden.

Keine neue Schonfrist, wenn Bedarf absehbar ist

Gerade die mehrmonatige Arbeitslosigkeit vor der dem erneuten Leistungsbezug führte dazu, dass das Gericht einen absehbaren erneuten Leistungsbezug annahm. Und wenn etwas absehbar ist, darf der Betroffene nicht darauf vertrauen, dass ihm erneut ungekürzte Leistungen gewährt werden. Wenn ein erneuter Leistungsbezug abzusehen ist, hat der (künftig) Leistungsberechtigte seine mit Antragstellung oder Leistungsbeginn eintretende Obliegenheit nur erfüllt, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Kostensenkung so rechtzeitig unternommen hat, dass bei Beginn des Leistungsbezuges die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind, so das LSG.


Aber was heißt das jetzt für Neumann?


Einerseits sind drei Monate Erwerbstätigkeit eine sehr kurze Unterbrechung. Andererseits war der Arbeitsvertrag nicht befristet. Außerdem hat er die Schonfrist zuvor gar nicht ganz ausgeschöpft. Es verblieben noch zwei Monate. Es handelt sich um einen so noch nicht gerichtlich entschiedenen Fall. Wie würden Sie entscheiden?

Hier gibt es das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.07.2016 (L 32 AS 1945/14) im Volltext 

 

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Das sagen wir dazu:

Wenn Neumann keine neue, wenigstens reduzierte Schonfrist bewilligt wird, sollte er Widerspruch einlegen. Hier haben die Gerichte zwar Eckpunkte genannt, immer aber auf die konkreten Einzelfallbedingungen abgestellt.

Grundsätzlich gilt: Wer unangemessen hohe Mietkosten hat, kann sich bei Arbeitsaufnahme nicht sicher sein, dass ihm eine erneute Schonfrist gewährt wird. Die Gerichte haben jeweils die Einzelfälle sehr genau beleuchtet. Und die Fälle hatten alle gemein, dass keiner der Betroffenen tatsächlich Anstrengungen zur Kostensenkung unternommen hatte.


Denn dann sieht der Fall anders aus: Bewerbe ich mich nachweisbar um billigere Wohnungen, werde aber nicht genommen, weil ich Kinder habe, tätowiert bin, mich Piercings oder ein Kopftuch schmücken oder einfach weil ich Hartz IV Bezieher bin, dann sind Kosten unabhängig von der Kostensenkungsaufforderung weiterhin zu übernehmen.


Denn auch vom Leistungsempfänger, der steuerfinanzierte Leistungen erhält, darf nichts Unmögliches verlangt werden.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 SGB II

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) Bei leistungsberechtigten Personen, die einer Wohnsitzregelung nach § 12a Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes unterliegen, bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Ort, an dem die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz zu nehmen hat.

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
(8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.