Landessozialgericht: Klassenfahrt nach York verfolgt Bildungs- und Erziehungsziele
Landessozialgericht: Klassenfahrt nach York verfolgt Bildungs- und Erziehungsziele

Ein Schüler der Jahrgangsstufe 11 hatte sich schon so gefreut.
Er darf an einer Klassenreise nach England teilnehmen.
Aber das Jobcenter schießt quer.
Es weigert sich, die Kosten dafür zu übernehmen.
Kommt es damit durch?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 22.02.2017.

Ziel und Zweck der Reise

Geplant war, in der Zeit vom 29.04. bis 20.05.2017 nach York zu fahren. An einen einwöchigen Besuch einer Sprachschule sollte sich ein zweiwöchiges Betriebspraktikum anschließen.

Jobcenter lehnt Übernahme der Kosten ab.

Da sich das Jobcenter weigerte, die Kosten dafür zu übernehmen, blieb dem Schüler nichts anderes übrig, als im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich klären zu lassen, ob der Schüler die Übernahme der voraussichtlichen Kosten von 1.350 € verlangen kann.

Entscheidungsgrundlage

Entscheidungsgrundlage ist eine Vorschrift des Sozialgesetzbuches II, nach der Schülerinnen und Schüler unter anderem die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für „ . . . mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen“ verlangen können.

Schulrechtliche Bestimmungen

Im Fall des Schülers, der vor Gericht zog, sind die „schulrechtlichen Bestimmungen“ im Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zu Schulfahrten vom 1. November 2015 zu finden. Nach Ziffer 1 dieses Runderlasses sind Schulfahrten „ . . . Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden . . .“

Argumentation des Jobcenters

Das Jobcenter vertrat im Wesentlichen die Auffassung, mit der Reise werden keine Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt. Vielmehr handle es sich um ein Zusatzangebot, das - wie etwa eine Schülerfreizeit - über den eigentlichen Bildungsauftrag hinausgehe.

Weitere Argumente des Jobcenters

Zudem spreche gegen eine Schulfahrt, dass lediglich 17 von 120 bis 130 grundsätzlich Teilnahmeberechtigten nach England fahren sollten. Darüber hinaus spreche die Begrenzung auf 20 Teilnehmer*innen gegen eine Schulfahrt.

Die Auffassung des Landessozialgerichts zum Hauptargument

Die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung ergab sich nach Auffassung des Landessozialgerichts zwanglos aus der zeitlichen Nähe des Abreisetermins.
Aus der oben dargestellten Norm aus dem Sozialgesetzbuch II folgt für das Gericht einen Anordnungsanspruch. Die Reise verfolge durchaus die vom Runderlass geforderten Bildungs- und Erziehungsziele. Es gehe bei der Reise schließlich darum, interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Wichtig sei dabei insbesondere das Sammeln erster Arbeitserfahrungen im englischsprachlichen Ausland. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund zusammenwachsender Märkte im europäischen Binnenmarkt.
Dieser Erwerb interkultureller Kompetenzen lasse sich mit den Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife ohne weiteres vereinbaren.
Dass die Reise nach York also Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt, steht für das Landessozialgericht außer Zweifel.

Die Auffassung des Landessozialgerichts zu den weiteren Argumenten

Dass nur 17 Schüler*innen teilnahmen, spricht nicht für das Jobcenter, da die Teilnahme an Schulfahrten immer freiwillig ist. Auch die Begrenzung auf 20 Teilnehmer*innen hilft dem Jobcenter nicht weiter, da der Runderlass gerade nicht vorsieht, dass bei klassenübergreifenden Schulfahrten allen Schüler*innen einer Jahrgangsstufe die Teilnahme offenstehen muss.

Hinweis für das Hauptsacheverfahren

Das Landessozialgericht weist abschließend darauf hin, dass es einen Förderverein gibt, der Zuschüsse für Klassenfahrten ins Ausland gewährt. Deshalb könnte der Schüler verpflichtet sein, dort einen entsprechenden Antrag auf Förderung zu stellen.

Hier geht es direkt zur Entscheidung (Beschluss) des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.02.2017, Az.: L 13 AS 74/17 B ER im Volltext

Das sagen wir dazu:

Auch bei diesem Fall erstaunt die Dreistigkeit, mit der das Jobcenter versucht, trotz des Anspruch eines Schülers Leistungen zu verweigern. Dies wiegt umso schwerer, als die mit der Reise angestrebten Qualifikationen ganz offensichtlich zu den heutigen Bildungs- und Erziehungszielen gehören. Außerdem dürfte auch gerade dem Jobcenter nicht verborgen geblieben sein, dass ein hohes Ausbildungsniveau mit der Zusatzqualifikation „interkulturelle Kompetenz“ der beste Schutz vor Erwerbslosigkeit ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 28 Sozialgesetzbuch (SGB) II



§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

1.
Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
die Teilnahme an Freizeiten.

Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.