Jobcenter verweigert Kind Hartz IV Leistungen weil die Mutter den Namens des Vaters nicht bekannt gibt.
Jobcenter verweigert Kind Hartz IV Leistungen weil die Mutter den Namens des Vaters nicht bekannt gibt.


Ist der Anspruch eines Kindes auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen, wenn die Mutter durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter verhindert, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können? Über diese Frage hatte das Sozialgericht (SG) Speyer am 25.10.2016 zu entscheiden.

Sachverhalt


Wegen fehlender Mitwirkung der Mutter verweigerte das Jobcenter die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für deren minderjährige Tochter.

Die Kindsmutter kam der Aufforderung des Jobcenters nicht nach, den Namen des Vaters ihrer Tochter zu nennen. Hierdurch war  die Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater der Tochter unmöglich.

Sozialgericht verpflichtet Jobcenter zur Gewährung von Leistungen


Mit Urteil vom 25.10.2016 hat das SG Speyer die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen verurteilt. Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers.

Hilfebedürftigkeit, so die Richter*innen der 6. Kammer des SG Speyer liege gemäß § 9 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält.
 
Hierdurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen könne.

Relevante Leistungen sind nur die, die tatsächlich zufließen


Nach Auffassung des SG Speyer sind nur die Leistungen relevant, die tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise bestehen. Im SGB II werde zwar die Selbstverantwortung des Hilfesuchenden und die Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen und Ansprüchen gegen Dritten normiert, die geeignet seien der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken.

In Bezug auf die streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche mangele es jedoch an einer konkreten gesetzlichen Regelung, die für den Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung erforderlich sei.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wies das Gericht darauf hin, dass die Leistungen nach dem SGB II der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienten und eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates seien. Dies folge aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung ein menschenwürdig Existenzminimums. Um keine eigenständige Ausschlussnorm handele es sich bei dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz.
 

Nichtmitwirkung der Mutter ist nicht Gegenstand des Verfahrens

 
Im Hinblick auf die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, wies das SG daraufhin, dass dies geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen. Da dies aber nicht Gegenstand des Verfahrens sei, konnte es bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.


Hier geht es zur Pressemitteilung des Sozialgerichts Speyer vom 25.10.2016:

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des SG Speyer ist im Ergebnis begrüßenswert.
 
Warum der Hinweis des Gerichts erfolgte, dass die Weigerung der Mutter des Kindes (Klägerin), den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sein könnte, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gegenüber der Mutter zu begründen, erschließt sich dem Autor nicht. Dies insbesondere deshalb nicht, da dies nach eigenem Bekunden der erkennenden Kammer nicht Gegenstand des Verfahrens war.
 
Aufgrund des gerichtlichen „Hinweises“ ist es denkbar, dass das Jobcenter nun in einem erneuten Anlauf versuchen wird, die Mutter des Kindes, mit Kürzungen der ihr persönlich zustehenden Leistungen zu überziehen, da diese sich weigert den Namens des Vaters ihrer Tochter bekannt zu geben.
 
Es ist der alleinerziehenden Frau nur zu empfehlen, sich dann zur Wehr zu setzen, wenn das für sie zuständige Jobcenter ihr sozialwidriges Verhalten meint unterstellen zu müssen und  hieraus einen Erstattungsanspruch ableiten zu können.

Rechtliche Grundlagen

§ 9 Sozialgesetzbuch (SGB) II und §§ 34 Abs. 1 SGB II

§ 9 SGB II Hilfebedürftigkeit

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. 4In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


§ 34 Absatz 1 SGB II

Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.