Das Sozialgericht Leipzig hatte die die Frau als nicht arbeitssuchend eingestuft und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten. Dieser bestätigte nun das geltende nationale Recht. Nach dem EuGH verfüge die Frau nicht über "ausreichende Existenzmittel" und könne deshalb laut EU-Recht kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Sie könne sich deshalb nicht auf das im EU-Recht verankerte Diskriminierungsverbot berufen.

Zum Hintergrund: Eine sehr umstrittene Regelung im deutschen Sozialgesetzbuch sieht einen Leistungsausschluss für Unionsbürger vor.

 

Die Entscheidung kann nicht automatisch auf EU-Bürger übertragen werden, die zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen. Hier sind weitere Vorschriften anwendbar, die der EuGH in seinem aktuellen Urteil noch nicht geprüft hat, so ein Gerichtssprecher des EuGH. Einen so gelagerten Fall hat das Bundessozialgericht dem EuGH vorgelegt. Dazu gibt es noch keine Entscheidung.

Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zu dem Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig Anfang Juni diesen Jahres die Frage verneint, ob die derzeitige Regelung diskriminierend ist und damit gegen Europarecht verstößt. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der EuGH diese Linie weiter verfolgen wird.

 

Silke Clasvorbeck - Rechtsschutzsekretärin und Onlineredakteurin - Bielefeld

PRESSEMITTEILUNG Nr. 146/14 des Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg, den 11. November 2014

Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 11. November 2014, In der Rechtssache 333/13 im Volltext