Jobcenter muss ausnahmsweise Nebenkostennachforderungen übernehmen.
Jobcenter muss ausnahmsweise Nebenkostennachforderungen übernehmen.


Die Klägerin erhielt nach dem Umzug in eine neue Wohnung eine Schlussrechnung der Stadtwerke, mit der für die frühere Wohnung Strom-, Heiz- und Wasserkosten in Rechnung gestellt wurden. Durch das Jobcenter (JC) wurde ein Antrag der Klägerin auf Übernahme der geforderten Betriebskostenrechnung abgelehnt.

Begründet wurde die Nichtübernahme der noch offenen Kosten aus dem Vormietverhältnis durch das JC damit, dass das Mietverhältnis der alten Wohnung beendet sei und unterkunftssichernde Leistungen somit grundsätzlich nicht mehr im Betracht kommen würden. Auch sei nicht von einem Ausnahmefall auszugehen, da die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht nach einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters umgezogen sei.

Übernahme von Nachforderungen aus früheren Mietverhältnissen in Ausnahmen möglich

Dieser vom JC vertretenen Auffassung folgte das Sozialgericht (SG) Detmold nicht. Richtig sei zwar, dass grundsätzlich die Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung zu übernehmen seien. Für Nachforderungen jedoch habe das Bundessozialgericht (BSG) aus früheren, inzwischen beendeten Mietverhältnissen, Ausnahmen zugelassen. 

Voraussetzung hierfür, so das BSG, sei, dass der Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug stand und eine Kostensenkungsaufforderung oder eine Zusicherung des Jobcenters hinsichtlich des Umzugs vorlag. 

Die Richter*innen der 23. Kammer des Detmolder SG hielten die Rechtsprechung des BSG auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obwohl weder eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters noch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Denn auch das BSG sehe eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf.

Denn sowohl die Entstehung der Nachforderung, als auch ihre Fälligkeit beträfen einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit. In einem solchen Fall habe der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen.

Hier finden Sie die vollständige Entscheidung des Sozialgerichts Detmold, Urteil vom 30.11.2017- S 23 AS 1759/16 -