Zwangsverrentung durch Jobcenter? Copyright by tomhanisch/fotolia
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Das Sozialgesetzbuch (SGB) II sieht vor, dass Leistungen zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Erreichen der Altersgrenze möglich sind.
 

Altersgrenzen

Wann die Altersgrenze erreicht ist, hängt vom Geburtsjahr der Leistungsempfänger*innen ab. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. War die Geburt nach dem 31. Dezember 1946, steigt die Grenze pro Jahr um einen Monat an. Für alle diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, liegt die Grenze dann bei 67 Jahren.
 

Übergang von Hartz IV zur Regelaltersrente

Anspruch auf eine abschlagfreie Regelaltersrente haben Personen, die vor dem 1. Januar 1947 zur Welt kamen, mit 65 Jahren. Für danach Geborene steigt die Grenze ebenfalls pro Jahr um einen Monat an. Und für alle diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, liegt die Grenze dann ebenfalls bei 67 Jahren.
Da die Grenzen für das Ende des Bezugs von Hartz IV- Leistungen und für den Beginn der abschlagfreien Regelaltersrente parallel laufen, ist im Grundsatz ein nahtloser Übergang von der einen Leistung zur anderen gewährleistet.
 

Gesetzgeber lässt Ausnahme von diesem Grundsatz zu

Nach dem SGB II sind Leistungsberechtigte jedoch verpflichtet,


„… Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur … Beseitigung … der Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist.


Das bedeutet, dass der Gesetzgeber Hartz IV-Empfänger*innen auf vorgezogene Altersrenten verweist. Wer also etwa einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte hat, muss diese Rente beantragen. Es ist also nicht erlaubt, das Erreichen der Grenze für die Regelaltersrente abzuwarten und so lange Leistungen vom Jobcenter zu beziehen, wenn ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente besteht. Dies gilt, obwohl vorgezogene Altersrenten mit empfindlichen Abschlägen behaftet sind. So mindert sich die Altersrente mit jedem Monat vor Erreichen der Regelaltersrente um 0,3 %.
 

Bestätigung durch das Bundessozialgericht

In seinem Urteil vom 19.08.2015 hatte das Bundessozialgericht (BSG) unter anderem darüber zu entscheiden, ob die oben zitierte Vorschrift aus dem SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei argumentierte das Gericht, dass zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bestehe. Darauf berufen können sich aber nur Hilfebedürftige denen keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen. Gerade das sei aber nicht der Fall, denn auch eine mit Abschlägen behaftete Altersrente sichere das Existenzminimum.


Vergleiche dazu:
Bundessozialgericht: Jobcenter darf zum Antrag auf vorzeitige Altersrente auffordern

Grenzen der Zwangsverrentung

Die nach dem SGB II grundsätzlich zulässige Zwangsverrentung unterliegt Grenzen, die teilweise in diesem Gesetz und teilweise in der Unbilligkeitsverordnung geregelt sind.
 

Grenze im SGB II

Das Jobcenter kann von Hartz IV-Bezieher*innen nicht verlangen, dass sie eine vorgezogene Altersrente beantragen, bevor sie das 63. Lebensjahres vollendet haben. Eine Rente, auf die schon vor der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Anspruch bestehen kann, ist etwa die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
 

Grenzen in der Unbilligkeitsverordnung

Das SGB II bestimmt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch eine Rechtsverordnung regeln darf, „… unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“  
Aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung hat das Ministerium die „Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente“ erlassen.


Diese Verordnung regelt abschließend, in welchen Fällen Unbilligkeit vorliegt.
Diese Fälle sind:

  • die vorzeitige Altersrente führt zum Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1
  • eine abschlagsfreie Altersrente steht in nächster Zukunft bevor
  • Erwerbstätigkeit
  • bevorstehende Erwerbstätigkeit
  • Hilfsbedürftigkeit im Alter

Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld 1

Diese Ausnahme betrifft zum einen Frauen und Männer, die zwar Arbeitslosengeld (ALG) 1 erhalten, aber trotzdem „aufstocken“ müssen, weil die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nicht zum Leben reichen. In diesen Fällen kann das Jobcenter nicht verlangen, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen.


Zum anderen geht es um Fälle, bei denen Frauen und Männer mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten, aber dabei so wenig verdienen, dass sie ebenfalls auf eine „Aufstockung“ angewiesen sind. Wenn die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von ALG1 erfüllt sind, besteht in diesen Fällen keine Verpflichtung zu einer Altersrente mit Abschlägen.
 

Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente

Die abschlagsfreie Altersrente muss „in nächster Zukunft“ bevorstehen. Damit ist ein Zeitraum von drei Monaten gemeint. Allerdings muss das Jobcenter bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigen, wenn sich der Zeitraum bis zu abschlagsfreien Rente verzögert, ohne dass die Hartz IV-Bezieher*innen etwas dafür können.
 

Erwerbstätigkeit

Dafür ist erforderlich, dass die Leistungsempfänger*innen einer Beschäftigung nachgehen, die

  • sozialversicherungspflichtig ist
  • mehr als 450 Euro pro Monat einbringt, aber trotzdem der „Aufstockung“ bedarf
  • und mindestens 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt.

Bevorstehende Erwerbstätigkeit

Hier müssen die Hartz IV-Empfänger*innen glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden, die den Anforderungen genügt, die oben bei „Erwerbstätigkeit“ beschrieben sind. Zusätzlich muss die Tätigkeit dauerhaft sein. Das ist sie beispielsweise nicht, wenn sie von vorn herein lediglich auf sechs Monate befristet ist.
Um glaubhaft zu machen, dass eine Erwerbstätigkeit bevorsteht, können Hartz IV-Empfänger*innen einen Arbeitsvertrag oder andere schriftliche und verbindliche Zusagen eines Arbeitgebers vorlegen.
 

Hilfsbedürftigkeit im Alter

Schließlich muss niemand eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beantragen, wenn diese Rente dazu führte, dass zusätzlich eine Grundsicherung nach dem SGB XII erforderlich wäre, um das Existenzminimum zu decken.
 
Vergleich zu alledem:
Zwangsverrentung verhindert

Zum Verfahren

Hat das Jobcenter seine Ermessensentscheidung getroffen, fordert es zu einem Antrag auf die vorzeitige Altersrente auf. Diese Aufforderung stellt einen Verwaltungsakt dar. Dagegen können Betroffene Widerspruch einlegen. Wenn das nichts hilft, ist eine Klage zum Sozialgericht möglich.


Allerdings haben weder Widerspruch noch Klage aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Pflicht zum Rentenantrag so lange bestehen bleibt, bis eine anders lautende rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Die einzige Möglichkeit, dies zu verhindern, besteht darin, beim Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.

Mehr dazu lesen Sie hier:

Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.08.2015:
Hier finden Sie die Unbilligkeitsverordnung

Rechtliche Grundlagen

§§ 7, 7a, 12a SGB II, §§ 35 - 38, 235 - 237 SGB VI

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben,
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
c)
die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten,
und ihre Familienangehörigen,

3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.


(4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

1.
Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
2.
Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
3.
Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.




§ 7a SGB II Altersgrenze
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von
1947 1 65 Jahren und 1 Monat
1948 2 65 Jahren und 2 Monaten
1949 3 65 Jahren und 3 Monaten
1950 4 65 Jahren und 4 Monaten
1951 5 65 Jahren und 5 Monaten
1952 6 65 Jahren und 6 Monaten
1953 7 65 Jahren und 7 Monaten
1954 8 65 Jahren und 8 Monaten
1955 9 65 Jahren und 9 Monaten
1956 10 65 Jahren und 10 Monaten
1957 11 65 Jahren und 11 Monaten
1958 12 66 Jahren
1959 14 66 Jahren und 2 Monaten
1960 16 66 Jahren und 4 Monaten
1961 18 66 Jahren und 6 Monaten
1962 20 66 Jahren und 8 Monaten
1963 22 66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964 24 67 Jahren.

§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,

1.
bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
2.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.


§ 35 SGB VI Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.


§ 36 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.


§ 37 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.


§ 38 SGB VI Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.


§ 235 SGB VI Regelaltersrente
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr Anhebung
um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.


§ 236 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat Anhebung
um Monate auf Alter
Jahr Monat
1949
Januar 1 65 1
Februar 2 65 2
März - Dezember 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.
(3) Für Versicherte, die
1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
Jahr Monat
1948
Januar - Februar 62 11
März - April 62 10
Mai - Juni 62 9
Juli - August 62 8
September - Oktober 62 7
November - Dezember 62 6
1949
Januar - Februar 62 5
März - April 62 4
Mai - Juni 62 3
Juli - August 62 2
September - Oktober 62 1
November - Dezember 62 0
1950 - 1963 62 0.




§ 237 SGB VI Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.
(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die
1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat Anhebung
um Monate auf Alter vorzeitige
Inanspruchnahme möglich ab Alter
Jahr Monat Jahr Monat
vor 1941 0 60 0 60 0
1941
Januar-April 1 60 1 60 0
Mai-August 2 60 2 60 0
September-Dezember 3 60 3 60 0
1942
Januar-April 4 60 4 60 0
Mai-August 5 60 5 60 0
September-Dezember 6 60 6 60 0
1943
Januar-April 7 60 7 60 0
Mai-August 8 60 8 60 0
September-Dezember 9 60 9 60 0
1944
Januar-Februar 10 60 10 60 0

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,
1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.