Bezieher von Alg II haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Benzin für den Rasenmäher. Copyright by Wellnhofer Designs / fotolia
Bezieher von Alg II haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Benzin für den Rasenmäher. Copyright by Wellnhofer Designs / fotolia

Der Alg II-Bezieher, der ein von den Eltern geerbtes Haus mit Garten bewohnt, klagte gegen das zuständige Jobcenter auf Übernahme der Kosten für Benzin zum Betrieb eines Rasenmähers in Höhe von 12,53 Euro pro Jahr. Das Haus selbst berücksichtigt das Jobcenter nicht als verwertbares Vermögen.

 

Gericht lehnt Hilfebedürftigkeit ab

Der Kläger hatte das 10 Liter Benzin für seinen Rasenmäher gekauft und verlangte nun von der Beklagten, dass diese die Kosten in Höhe von 12,53 Euro übernimmt. Er war der Ansicht, diese Kosten würden bei einem zur Miete wohnenden Leistungsbezieher im Rahmen der kalten Nebenkosten als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden. 

 

Die Beklagte lehnte es jedoch ab, diese Kosten zu erstatten. Auch das Sozialgericht lehnte sein Begehr wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Das Gericht hatte ein Gutachten eingeholt, das die Wohnfläche des Hauses berechnete. 

 

Das Wohnhaus des Klägers mit einer Wohnfläche von knapp 120 qm und einer Grundstücksfläche von über 1.300 qm sei unangemessen groß und damit als Vermögen zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des Haues übersteige den Freibetrag des Klägers, so dass er nicht hilfebedürftig sei.

 

Rechtsprechung zu Elektrorasenmäher übertragbar

Der Kläger wollte jedoch nicht aufgeben und legte gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht München ein. Auch diese war jedoch nicht von Erfolg gekrönt.

 

Insbesondere sei die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.

 

Das Bundessozialgericht habe aber entschieden, dass Stromkosten für die Gartenpflege bereits in der Regelleistung als Kosten der Haushaltsenergie enthalten sind. Denn diese seien als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Diese Rechtsprechung überträgt das Gericht auch auf einen benzin- statt strombetriebenen Rasenmäher.

 

Links

Beschluss des LSG München

 

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Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren

Das sagen wir dazu:

Erstaunlich am vorliegenden Fall ist nicht so sehr der bagatellartige Streitbetrag von 12 Euro – wer von 400 Euro monatlich leben muss, für den ist das viel Geld. Bemerkenswert ist, dass der Kläger in einem Haus wohnt, dass offenbar deutlich zu groß ist.

Ausweislich des Gutachtens aus dem erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Wohnfläche 120 qm, was deutlich über der Wohnfläche liegt, die beim Jobcenter für einen Alleinlebenden als angemessen bewertet wird. Hinzu kommt ein Garten. 

Das beklagten Jobcenter war offenbar bislang nicht auf die Idee gekommen, ihn dazu aufzufordern, das Haus zu versilbern. Man kann für den Kläger tatsächlich nur hoffen, dass er mit seiner Klage keine schlafenden Hunde geweckt hat. Das Verfahren könnte sich durchaus noch als teures Eigentor herausstellen.

Rechtliche Grundlagen

§ 22 SGB II

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.