Auskunft erteilen heißt nicht Belege/Unterlagen vorle
Auskunft erteilen heißt nicht Belege/Unterlagen vorle

Die Agentur für Arbeit ist zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten berechtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter*innen der 12. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 05.08.2015.

Partner wehrt sich gegen Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte der Partner des Leistungsberechtigten (Antragsteller) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit (Antragsgegner), mit dem dieser den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und Belegen über sein Einkommen aufforderte.

Rechtsfehlerhaftes Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit

Entsprechend des Antrags des Partners des Leistungsberechtigten hat das Stuttgarter Sozialgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederhergestellt, da sich das Auskunftsverlangen als rechtsfehlerhaft erweise.

§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) II ermächtige zwar zur Erteilung und Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten, nicht aber - wie vom Antragsgegner - zur Anforderung von Belegen und Unterlagen.

Anmerkung:

Nach § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners des/der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Der Agentur für Arbeit ist auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen.

Es muss schon erstaunen, wie man aus dieser gesetzlich unmissverständlichen Vorgabe meint ableiten zu können, dass das Erteilen einer Auskunft zugleich auch beinhaltet, dass im Rahmen der Auskunfterteilung Belege und Unterlagen vorzulegen sind.

Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen und Unterlagen

Partner*innen von Leistungsberechtigten von denen im Rahmen der Auskunfterteilung zugleich die Vorlage von Belegen und Unterlagen durch die zuständige für Agentur für Arbeit verlangt wird, sollten einem solchen unsinnigen Ansinnen unter Hinweis auf § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II widersprechen.

§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II lautet:

„Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben diese Partnerin oder dieser Partner, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen).

Hier direkt zur Pressemitteilung des Sozialgericht Stuttgart zum Beschluss vom 05.08.2015 - S 12 AS 3827/15 ER

Lesen sie hierzu auch unseren Beitrag: "Zum Auskunftsverlangen des Jobcenters gegenüber dem “Partner“


Im Praxistipp: § 60 Sozialgesetzbuch (SGB)  III - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht

Rechtliche Grundlagen

§ 60 Sozialgesetzbuch (SGB) III - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht

§ 60 Sozialgesetzbuch (SGB) III - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.


(3) Wer jemanden, der
1. Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2. nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.


(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben
1. diese Partnerin oder dieser Partner,
2. Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.