Martin Kühtz, Rechtsschutzsekretär in Hagen, rettete seinem Mandanten durch sofortigen Widerspruch den Urlaubsanspruch
Martin Kühtz, Rechtsschutzsekretär in Hagen, rettete seinem Mandanten durch sofortigen Widerspruch den Urlaubsanspruch

Ein 47-jähriger Verzinkereiarbeiter, Mitglied der IG Metall,  hatte sich im Juli 2012 nach langer Krankheit wieder gesund gemeldet. Das passte dem Chef nicht wirklich, waren doch alle Schichten schon besetzt. Kurzerhand teilte er deshalb dem Genesenen mit, dass der ab sofort drei Wochen Urlaub habe. Er kürzte das Urlaubskonto entsprechend und nahm auch dessen Arbeitsleistung nicht an.

Der Verzinker reagierte richtig: Er ging zum DGB Rechtsschutz in Hagen. Rechtsschutzsekretär Martin Kühtz teilte dem Arbeitgeber unverzüglich per Fax mit, dass der einseitigen Urlaubsfestlegung widersprochen werde. Außerdem wurde erneut die Arbeitskraft angeboten.

Arbeitsgericht bestätigt Rechtsauffassung des DGB Rechtsschutz

Der Chef beharrte auf seiner Rechtsansicht. Er musste sich aber vom Arbeitsgericht Hagen sagen lassen, dass seine einseitige Urlaubsfestlegung rechtswidrig war.

Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche seines Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nur dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können eine Ablehnung rechtfertigen.

Daraus ergibt sich, dass eine beliebige einseitige Urlaubsfestlegung durch den Chef grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) auch diese Möglichkeit eröffnet. Wirksam ist dies jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer dies akzeptiert und keinen anderen Urlaubswunsch äußert. Einen besonderen Grund für die Ablehnung braucht er nicht.

Widerspruch gegen die Urlaubsfestlegung ist wichtig

Deshalb hat Rechtsschutzsekretär Martin Kühtz mit seinem sofortigen Widerspruch alles richtig gemacht, um dem Verzinker den Urlaubsanspruch zu bewahren. Und da der auch für die Zeit des ursprünglich vom Chef angeordneten Urlaubs seine Arbeitskraft angeboten hatte, steht ihm nicht nur die Vergütung für diese Zeit zu, sondern auch der ja noch nicht verbrauchte Urlaub.

Tipp der Redaktion:

Das BAG hält eine zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber ohne vorherigen Wunsch des Arbeitnehmers dann für wirksam, wenn der Beschäftigte nicht widerspricht oder keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert. Deshalb ist ein Widerspruch gegen die einseitige Urlaubsfestlegung unbedingt erforderlich, wenn kein Einverständnis besteht. 

Der Widerspruch sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen, will man sich späteren Ärger ersparen.

Und er sollte unverzüglich nach der einseitigen Festlegung erfolgen.

Außerdem sollte am ersten vom Arbeitgeber bestimmten Urlaubstag die Arbeitskraft angeboten werden, damit der Beschäftigte seinen Lohnanspruch behält. Versäumt er dies, würde das unter Umständen als Einverständnis mit der Vorgehensweise des Chefs gedeutet werden.

Michael Mey, Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär - Hagen

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Bundesurlaubsgesetz - Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) BUrlG
Ausfertigungsdatum: 08.01.1963
Vollzitat:
"Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 20.4.2013 I 868

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.