Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin – Brandenburg kam in seiner Entscheidung vom 12.06.2014 zu dem Ergebnis, das der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt und der Urlaubsanspruch verfällt deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, hat der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Denn, so die 21. Kammer des LAG: „Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte“.

Das LAG hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt und begründet dies damit, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt habe und müsse daher Schadensersatz leisten. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) – hänge der von dem Kläger begehrte Schadensersatzanspruch nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Anmerkung:

Eine bemerkenswerte Entscheidung. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG der Rechtsauffassung des LAG folgt, oder aber an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wird. 

Arbeitnehmer*innen die sich in vergleichbarer Lage wie der Kläger befinden, dem das LAG Berlin – Brandenburg den begehrten Schadensersatzanspruch zugesprochen hat, sollten nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis noch bestehende Urlaubsansprüche vorsorglich geltend machen. Hierbei sind etwaige einzel- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten innerhalb derer noch offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sind.

Hans-Martin Wischnath – Onlineredakteur – Frankfurt am Main

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Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandburg Nr. 31/14 vom 04.08.2014

BAG Urteil vom 15.09.2011 – 8 AZR 846-09