Leitsatz der Redaktion

 

Auch nächtliche Bereitschaftsdienste stellen ausgleichspflichtige Nachtarbeit gemäß § 6 Abs.5 ArbZG dar. Wird der Ausgleich für Nachtarbeit umfassend und abschließend tariflich geregelt (hier: TVöD-K v. 01.08.2006) und schließt diese Regelung einen Freizeit oder Urlaubsausgleich für nächtliche Bereitschaftsdienste (hier: § 27 Abs. 3.2 TVöD-K) aus, verstößt dies gegen § 6 Abs. 5 ArbZG.

 

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH

 

Das Personal in Krankenhäusern – Ärzte, Krankenschwestern und –pfleger – leisten harte Arbeit oft zu ungünstigen Zeiten. Hinzu kommen die vielen Stunden, die sie im Krankenhaus auf ihren Einsatz warten. Der Kläger in diesem Fall leistete in den Jahren 2007 und 2008 nächtliche Bereitschaftsdienste. Insgesamt kamen pro Jahr über 300 Stunden zusammen.

Das ArbZG sieht vor, dass es für Nachtarbeit zusätzlich zum Gehalt einen Freizeitausgleich gibt. Nach dem im Krankenhaus geltenden Tarifvertag TVöD-K werden aber nur die im Rahmen der regelmäßigen Nachtarbeit dienstplanmäßig tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. Der Bereitschaftsdienst sollte also beim Freizeit – oder Urlaubsausgleich nicht zählen.

Eine solche Regelung darf der Tarifvertrag nicht enthalten, sagt nun das BAG. Wenn der Ausgleich für nächtliche Dienste umfassend geregelt wird, muss auch ein Ausgleich für den Bereitschaftsdienst vorhanden sein. Oder die Tarifpartner überlassen den Ausgleich für die Bereitschaftsdienste dem Gesetz. Arbeitnehmer mit Bereitschaftsdiensten haben also auf jeden Fall Anspruch auf Ausgleich von Bereitschaftszeiten - nach Tarifvertrag oder Gesetz. Dabei sind die nach dem ArbZG zustehenden Ausgleichstage leider nicht genau geregelt.

Betriebsräte können hier beratend tätig sein, aber nach meiner Ansicht keine eigenen Regelungen zu Bereitschaftsdiensten schaffen. Eine solche Betriebsvereinbarung würde gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen.    

Das Urteil des BAG vom 12.12.2012, 10 AZR 192/11