Stellt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer Kündigung frei, so ist der Urlaubsanspruch damit nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH sind strengere Anforderungen an die Erfüllungshandlung des Arbeitgebers zu stellen, als dies nach nationalem Recht der Fall ist.

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH


Dem Arbeitnehmer war gekündigt worden und in dem anschließenden Rechtsstreit war ein Vergleich geschlossen worden. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber zu ordnungsgemäßer Abrechnung und zur Freistellung des Arbeitnehmers. Zur Urlaubsgewährung äußerten sich die Parteien nicht. Insbesondere war auch keine Anrechnung der Freistellung auf den Urlaub vereinbart.
Unter diesen Voraussetzungen muss das Bestehen des Urlaubsanspruchs nach den gleichen allgemeinen Regeln beurteilt werden wie auch bei Krankheit. Kann der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, verfällt er frühestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Gleiches gilt nun nach Ansicht des LAG Hamm bei Freistellung. Kann der Urlaub deswegen nicht genommen werden, verfällt er auch nicht nach Ablauf des Kalenderjahres. Endet dann das Arbeitsverhältnis muss der Urlaub dann abgegolten werden. Es müssen also Urlaubsentgelt und gegebenenfalls Urlaubsgeld trotz Freistellung gezahlt werden.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2013/16_Sa_763_12_Urteil_20130314.html