Urlaubsrecht: BAG "kippt" eigene Rechtsprechung Copyright fotolia / Björn Wylezich
Urlaubsrecht: BAG "kippt" eigene Rechtsprechung Copyright fotolia / Björn Wylezich

Die Beklagte gewährte der seit 1991 bei ihr beschäftigten Klägerin wunschgemäß unbezahlten Sonderurlaub zunächst für ein Jahr von September 2013 bis einschließlich August 2014.

Unterschiedliche Entscheidungen der Tatsacheninstanzen

Einvernehmlich verlängerten die Vertragsparteien den Sonderurlaub bis einschließlich August 2015. Nach Ende des Sonderurlaubs verlangte die Klägerin von der Beklagten, ihr für das Jahr 2014 den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen zu gewähren. Nachdem es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam, erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin war erfolgreich. 

In Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils verurteilte das Landesarbeitsgericht (LAG) die Beklagte, der Klägerin 20 Arbeitstage Urlaub zu gewähren. Gegen die Entscheidung des LAG legte die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.

LAG-Entscheidung auf dem Prüfstand des BAG   

Vor dem Neunten Senat des BAG hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Er hob die Entscheidung des LAG auf und wies die Klage ab.

In seiner Entscheidung führte das BAG aus, dass sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft. Dies entspreche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. 

Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Urlaubsanspruch grundsätzlich auch ohne Arbeitsleistung

Seither hat der Senat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs nicht vorgenommen. Mit dem jetzt verkündeten Urlaub gibt er seine bisherige Rechtsprechung auf. 2014 hatte das BAG den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz im Zusammenhang mit unbezahlten Sonderurlaub noch wie folgt begründet:

"Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung. Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat."

In dem am 06. Mai2014 entschiedenen Fall bedeutete dies, dass der damaligen Klägerin trotz neun Monaten Sonderurlaub ein Urlaubsanspruch von elf Tagen zugesprochen wurde. An dieser Rechtsprechung hält das BAG nunmehr nicht mehr fest.

 

 

Begründet wurde die Änderung der Rechtsprechung wie folgt:

 

Wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befindet, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2019

Für Interessierte:

Hier geht es zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06. Mai 2014, Az: 9 AZR 678/12