EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte. Copyright by Adobe Stock/Zerbor
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Kläger der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Sache waren zwei Angestellte aus Bulgarien und Italien, die von ihren Arbeitgebern rechtswidrig entlassen wurden. Da sie aufgrund der Entlassung keinen bezahlten Jahresurlaub in Anspruch nehmen konnten, klagten sie vor den nationalen Gerichten unter anderem auf Zahlung einer Vergütung für bezahlten Jahresurlaub. Sowohl das italienische als auch das bulgarische Gericht ersuchten daraufhin den EuGH um eine Vorabentscheidung.
 

Europäischer Gerichtshof schafft Klarheit

 
Der EuGH hat entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub hat. Er verwies dafür auf seine Rechtsprechung in Bezug auf den bezahlten Jahresurlaub im Falle von erkrankten Arbeitnehmern. Der Zeitraum zwischen einer unrechtmäßigen Kündigung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung sei in Bezug auf Urlaubsansprüche einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzusetzen, begründete der EuGH seine Entscheidung.
 
Eingeschränkt werde die Gewährung des Urlaubs/die finanzielle Abgeltung offener Urlaubsansprüche jedoch für den Fall, dass der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme des gekündigten Jobs einer neuen Beschäftigung nachgegangen ist. Sei dies der Fall, so der EuGH, so könne der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub für diesen Zeitraum nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des EuGH vom 25.6.2020:

URTEIL DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer) - 25. Juni 2020 - In den verbundenen Rechtssachen C-762/18 und C-37/19 hier im Volltext:

Das sagen wir dazu:

Durch seine Entscheidung vom 25.6.2020 hat der EuGH klargestellt, dass ein Arbeitnehmer für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung und der Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftigung Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Vergütung als Ersatz für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.

Da die Entscheidung des EuGH in gleicher Weise andere nationale Gerichte bindet, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden, wird diese auch von den bundesdeutschen Arbeitsgerichten zu beachten sein.