Vielfach ist in Tarifverträgen ein besonderer Freistellungsanspruch geregelt, mit dem einem Beschäftigten bei besonderen Anlässen zusätzliche freie Tage gewährt werden müssen. So werden je nach tariflicher Regelung ein bis drei Tage Sonderurlaub gewährt etwa bei der eigenen Hochzeit, Kindstaufe oder auch beim Tod naher Angehöriger.

Sonderurlaub ist anlassbezogen zu nehmen

Dieser Freistellungsanspruch ist anlassbezogen und muss zeitnah zu dem jeweiligen Ereignis genommen werden. Wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Ereignisses arbeitsunfähig ist und deshalb nicht arbeiten muss, besteht zu einem späteren Zeitpunkt kein Freistellungsanspruch.

Dies hat jetzt das Arbeitsgericht Dortmund bestätigt und den tariflichen besonderen Freistellungsanspruch damit deutlich vom Urlaubsanspruch abgegrenzt.

Sonderurlaub sechs Monate nach dem Anlass?

Geklagt hatte ein Angestellter, der aus Anlass des Todes seines Vaters den ihm tariflich zustehenden dreitägigen Freistellungsanspruch geltend gemacht hatte. Diese Freistellung war ihm auch gewährt worden.

Allerdings erkrankte der Angestellte langfristig, und zwar auch schon während des Zeitpunktes der genehmigten Freistellung. Er musste also bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten. Als er zirka ein halbes Jahr später die versäumte Freistellung „nachholen“ wollte, lehnte der Arbeitgeber die begehrte Freistellung ab.

Zu Recht, befand das Arbeitsgericht Dortmund, das der Angestellte anrief.

Freistellungsanspruch nach Gewährung erfüllt

Der tarifliche Freistellungsanspruch sei erloschen, da er ja bereits durch Gewährung erfüllt worden war. Anders als der Erholungsurlaub führe eine Erkrankung des Arbeitnehmers nämlich nicht dazu, dass der Anspruch erhalten bleibt.
Die besondere Freistellung, so die Arbeitsrichter weiter, diene nämlich nicht wie der Urlaub der Erholung, sondern der Regelung besonderer Lebensumstände.

Außerdem müsse zwischen dem Ereignis, hier dem Tod des Vaters, und der begehrten Freistellung ein gewisser zeitlicher Zusammenhang bestehen. Dieser sei aber nahezu ein halbes Jahr nach dem Tod des Vaters nicht mehr gegeben.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund war so überzeugend und eindeutig, dass der Angestellte von der Möglichkeit einer Berufung keinen Gebrauch machte.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.3.2017, Az.: 5 Ca 4195/16 können Sie hier im Volltext nachlesen:

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