Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Minijobber
Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Minijobber


Urlaubsanspruch auch für Minijobber?


Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich, soweit es um Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Feiertagsvergütung oder Kündigungsschutz geht, nicht von einem normalen Arbeitsverhältnis. Im Hinblick auf den Urlaubsanspruch gilt nichts anderes. Minijobber*innen haben Anspruch auf Jahresurlaub wie alle anderen Arbeitnehmer*innen auch. Dabei ist nicht etwa die Rede von unbezahltem Urlaub. Denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Minijobber*innen während des Urlaubs die Vergütung weiter zu bezahlen.

Wie viele Urlaubstage haben Minijobber*innen im Jahr?


Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis ein Tarifvertrag gilt oder nicht.
 

Variante 1:  Es gilt ein Tarifvertrag,


Ein Tarifvertrag gilt, wenn

 

  • beide Parteien Mitglied bei der Gewerkschaft / dem Arbeitgeberverband sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen haben


oder

  • die Geltung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart ist


oder

  • der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.


Gilt ein Tarifvertrag, haben Minijobber*innen Anspruch auf die Anzahl von Urlaubstagen pro Jahr, die der Tarifvertrag vorsieht, wenn sie an allen Arbeitstagen der Woche (in aller Regel fünf) arbeiten.
 

Variante 2:  Es gilt kein Tarifvertrag und auch im Arbeitsvertrag ist nichts geregelt


Bei dieser Variante haben Minijobber*innen nach dem Bundesurlaubsgesetz ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen pro Jahr, wenn sie an sechs Tagen in der Woche arbeiten. Als das Bundesurlaubsgesetz im Januar 1963 in Kraft getreten ist, ging der Gesetzgeber (noch) von einer regelmäßigen Arbeitszeit von sechs Tagen in der Woche aus.
 

Was gilt, wenn Minijobber*innen an weniger als fünf bzw. sechs Tagen in der Woche arbeiten?


In den seltensten Fällen werden Minijobber*innen an fünf oder gar sechs Tagen pro Woche arbeiten. Wenn sie aber an weniger Tagen in der Woche im Betrieb sind, reduziert sich ihr Urlaubsanspruch entsprechend.
 

Wie ermittelt man die Urlaubsdauer?


Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer kommt es ausschließlich darauf an, wie viele Tage Minijobber*innen tatsächlich pro Woche im Betrieb sind. Wie viele Stunden pro Tag sie arbeiten, ist vollkommen unerheblich. Selbst wenn Minijobber*innen an einem Tag nur eine Stunde arbeiten , zählt dieser Tag bei der Berechnung der Urlaubsdauer mit.

Die Formel zur Berechnung lautet:

„Tatsächliche Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch bei Fünf- oder Sechstagewoche  / fünf oder sechs“

Das klingt kompliziert, ist es aber nicht, wie folgende Aufstellungen zeigen:

Minijobber*innen in einem Betrieb mit einer Sechstage-Woche und dem gesetzlichen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen haben einen Urlaubsanspruch:

  • bei einem Arbeitstag / Woche:  1 x 24 / 6 = 4 Urlaubstage,
  • bei zwei Arbeitstagen / Woche:  2 x 24 / 6 = 8 Urlaubstage,
  • bei drei Arbeitstagen / Woche:   3 x 24 / 6 = 12 Urlaubstage und
  • bei vier Arbeitstagen / Woche:   4 x 24 / 6 = 16 Urlaubstage.
  • Bei fünf oder sechs Arbeitstagen sind es somit 20 bzw. 24 Urlaubstage.

 
Minijobber*innen in einem Betrieb mit einer Fünftage-Woche und einem tariflichen Urlaubsanspruch  von 30 Urlaubstagen haben einen Urlaubsanspruch:

 

  • bei einem Arbeitstag / Woche:  1 x 30 / 5 = 6 Urlaubstage,
  • bei zwei Arbeitstagen / Woche:  2 x 30 / 5 = 12 Urlaubstage,
  • bei drei Arbeitstagen / Woche:  3 x 30 / 5 = 18 Urlaubstage,
  • bei vier Arbeitstagen / Woche:  4 x 30 / 5 = 24 Urlaubstage und
  • bei fünf Arbeitstagen / Woche:  5 x 30 / 5 = 30 Urlaubstage.

Das sagen wir dazu:

Vorteile für Gewerkschaftsmitglieder


Die von den Gewerkschaften geschlossen Tarifverträge führen zu einem Urlaubsanspruch, der deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch liegt. Aber nicht nur das! Sollte der Arbeitgeber nicht bereit sein, seiner Verpflichtung zur Gewährung von Urlaubstagen nachzukommen, sorgen die Jurist*innen der DGB Rechtsschutz GmbH  - notfalls vor Gericht  - dafür, dass auch Minijobber*innen zu ihrem Recht kommen.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus Bundesurlaubsgesetz (Mindesturlaubsgesetz) § 3

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

§ 3 Dauer des Urlaubs

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.