Krankenkasse verweigert zu Unrecht Krankengeld
Krankenkasse verweigert zu Unrecht Krankengeld

Krankenkasse schließt Geschäftsstelle, ohne Versicherte zu informieren

In dem vom Sozialgericht (SG) Koblenz entschiedenen Fall bezog der Kläger Krankengeld. Er sandte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin an die Anschrift der geschlossenen Geschäftsstelle. Zunächst gab es noch keine Probleme, weil die Krankenkasse bei der Post einen Nachsendeauftrag eingereicht hatte. Nach Ablauf des Nachsendeauftrags kam der Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Kläger als unzustellbar zurück. Hieraufhin schickte dieser die Bescheinigung unverzüglich an die nunmehr zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse. Weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort zu spät kam, verweigerte die Krankenkasse Krankengeldzahlungen für 13 Tage. Sie begründete dies damit, dass die Versicherten sich selbst erkundigen müssen, ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere, bevor sie einen Brief dorthin schicken.

Versicherte sind über Schließungen von Geschäftsstellen in Kenntnis zu setzen

Die Argumente der Krankenkasse vermochten das SG Koblenz nicht zu überzeugen. Das Gericht entschied, dass es Sache der Krankenkasse sei, ihre Versicherten über Schließungen von Geschäftsstellen in Kenntnis zu setzten. Von den Versicherten könne nicht erwartet werden, sich vor der Absendung jedes Briefes zu erkundigen, ob die bisherige Geschäftsstelle noch bestehe. Hieraus ergebe sich, dass dem Kläger der verspätete Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgehalten werden könne. Also stehe ihm das begehrte Krankengeld zu.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Sozialgerichts Koblenz vom 16.04.2018:

Das sagen wir dazu:

Um Probleme zu vermeiden, unbedingt Wochenfrist einhalten!

Neben dem Arbeitgeber ist auch die Krankenkasse über die Erkrankung zu informieren, wenn diese zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch hier gilt eine Frist! Wenn diese nicht eingehalten wird, kann es beispielsweise bei Anspruch auf Krankengeld zu einem Ruhen der Zahlung kommen. 

Die sogenannte Vorlagefrist der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse ist in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch V auf eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit festgelegt. Da Ärzte zunehmend die für die Krankenkasse bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Patienten aushändigen, sollte diese innerhalb Wochenfrist der Krankenkasse zugehen. Geschieht dies nicht, kann es zu nachteiligen Folgen kommen.

Da der Versicherte im Streitfall den Zugang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse zu beweisen hat, sollte diese vorsorglich per Einschreiben versandt, oder im Beisein einer weiteren Person (Zeuge) in den Briefkasten der zuständigen Geschäftsstelle der Krankenkasse eingeworfen werden. Bei manchen Krankenkassen ist es auch möglich, eingescannte oder abfotografierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, diesen per Mail oder über sogenannte „Online-Filialen“ zukommen zu lassen.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus Sozialgesetzbuch (SGB) V § 49 Absatz 1 Nr. 5 - Ruhen des Krankengeldes -

49 Absatz 1 Nr. 5 SGB V - Ruhen des Krankengeldes -
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,

5.
solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,