Die Modekette ZARA steht bei vielen Frauen für schickes Design. Aber nicht alles, was von außen schön aussieht, ist auch von innen schön.
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Der Ehemann war berufstätig und die Betreuung durch den Kindergarten des Kindes endete bereits um 17 Uhr 30. Eine Verlängerung war nicht möglich. Spätschichten am Abend konnte die Mutter daher nicht abdecken.

Verzicht auf Spätschicht besprochen und bestätigt

Sie verlangte daher frühzeitig Teilzeit in der Elternzeit und schlug eine Arbeitszeitverteilung vor, in der auf Spätschichten am Abend verzichtet wird. Nach einem Telefonat mit der Personalsachbearbeiterin, durch das die Sache besprochen und geregelt schien, sollte die Mutter die festgelegte Arbeitszeitverteilung per Email bestätigen.

Dies erwies sich später als problematisch, denn das Schreiben zum Teilzeitmodell wurde nur elektronisch versendet. Später berief sich der Arbeitgeber darauf, dass die Email als Teilzeitbegehren bzw. Antrag auf Elternzeit nicht ausreiche.

Dabei war durch andere Schreiben klar geworden, dass der Arbeitgeber die Email erhalten hatte und deren Inhalt kannte.

Antrag ist formgebunden

Diese Argumentation steht in Widerspruch zu Entscheidungen des neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Geltendmachung von Teilzeitbegehren.

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem LAG Berlin deutete die Kammervorsitzende in der Verhandlung aber an, dass aus ihrer Sicht die Email die Elternzeit nicht ausgelöst habe.

Für den Antrag auf Elternzeit verlangt der neunte Senat in einer weiteren neueren Entscheidung eine eigenhändige Unterschrift, die noch nicht einmal durch ein Fax und erst recht nicht durch Emails gewahrt werden könne.

Diese Entscheidung überzeugt nicht, vor allem kann sie nicht gelten, wenn der Arbeitgeber den Elternzeitantrag oder die Bestätigung einer mündlichen Einigung per Email anfordert, wie im Berliner Fall glaubhaft gemacht.

Familienfreundlich geht anders

Der Antragstellerin waren feinsinnige Unterscheidungen zwischen Teilzeitbegehren und Elternzeitantrag ohnehin unbekannt. Sie hatte sich auf den Arbeitgeber verlassen, der die elektronische Form gewünscht hatte und auch sonst hauptsächlich per Email agiert.

Durch den fehlenden Elternzeitantrag stand der Zeitraum, in dem Teilzeitarbeit gearbeitet werden musste, unmittelbar bevor. Um überhaupt Teilzeitarbeit zu ermöglichen, drängte das Gericht die Parteien zu einer Lösung, bei der die Antragstellerin nun doch Spät- und Samstagsschichten zu arbeiten hatte. ZARA nutzte dies dazu, der Antragstellerin ungünstig gelegene Schichten am Wochenende zuzuweisen. Familienfreundlich geht anders.

Aus Sicht der Mutter nicht schick: Die Antragstellerin muss im Vergleich zu anderen Beschäftigten, die keine Kinder haben, mehr Spät- und Samstagsschichten leisten. Hätte die Kammer des LAG die unstreitig angekommene Email als formgerechten Elternzeitantrag berücksichtigt, wäre dies nicht geschehen.

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zu Formerfordernissen (URTEILE IM VOLLTEXT):
BAG 9 AZR 461/11 v. 19.2.2013 (Teilzeitbegehren)
BAG 9 AZR 860/13 v. 20.1.2015 (Teilzeitbegehren)
BAG 9 AZR 145/15 v. 10.5.2016 (Schriftform des Antrags auf Elternzeit)

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Rechtliche Grundlagen

§ 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.

(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.

(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.