Margarete Fiedler-Snell, DGB Rechtsschutz-Büro Landshut. | Foto: Dominik Bindl
Margarete Fiedler-Snell, DGB Rechtsschutz-Büro Landshut. | Foto: Dominik Bindl

Die Klägerin war seit 1995 als medizinische Bademeisterin in Vollzeit bei der Beklagten eingestellt. Nach ihrer Elternzeit kehrte sie im Jahr 2001 mit verkürzter Arbeitszeit wieder zurück. Ende 2008 beantragte sie eine Aufstockung ihrer Wochenarbeitszeit auf die frühere Stundenzahl von 35. Die Antwort des Arbeitgebers: Grundsätzlich könnte man die Arbeitszeit aufstocken, allerdings nur in Verbindung mit einem neuen Vertrag über eine Personalüberlassungsgesellschaft. Dies würde für die Mandantin des DGB Rechtsschutz-Büros Landshut allerdings nicht nur den Wechsel des Arbeitgebers bedeuten, sondern auch schlechtere arbeitsvertragliche Bedingungen, da der Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche gelten würde.

 

Schlechterstellung abgelehnt


Da sie dies ablehnte, beabsichtigte die Beklagte nun die Neuanstellung eines Bewerbers in Vollzeit. Der Betriebsrat verweigerte dazu seine Zustimmung, da die Interessen der Klägerin nicht gewahrt wurden. Daraufhin wurde der Bewerber über die Personalüberlassungsgesellschaft, die ausschließlich Personal an die Beklagte verleiht, auf die Vollzeitstelle gesetzt, ohne den Betriebsrat zu beteiligen.

Nach § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz müssen Mitarbeiter, die nach der Elternzeit ihre Stunden aufstocken wollen, Folgendes beachten: Es muss ein freier Arbeitsplatz für die Elternzeitrückkehrer vorliegen. Dieser wird dann als verfügbar aufgefasst, wenn eine Aufstockung der Arbeitszeit möglich ist.

Zudem muss der Arbeitnehmer, der die Arbeitszeitverlängerung wünscht, in gleichem Maße geeignet sein wie ein möglicher Bewerber. „Des Weiteren dürfen dabei keine sonstigen betrieblichen Belange im Weg stehen, beispielsweise dass die Leistung nur in Teilzeit erbracht werden kann oder andere Mitarbeiter dadurch benachteiligt werden – beides traf auf die Mandantin jedoch nicht zu“, so die Juristin Margarete Fiedler-Snell aus dem DGB Rechtsschutz-Büro Landshut. Im Gegenteil – sie war genauso qualifiziert wie der Bewerber, der an ihrer Stelle für den Vollzeitposten genommen werden sollte.

 

Gute Kontakte mit dem Betriebsrat


Margarete Fiedler-Snell sieht die Gründe für den Klageerfolg vor allem in der guten Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat des beklagten Unternehmens: „Wir haben eine intensive Kommunikation mit dem Betriebsrat gepflegt, der uns auch über betriebsinterne Hintergründe wie die Personalplanung informiert hat.“ Nur so konnte das Gericht überzeugt werden, dass die Beklagte die begehrte Aufstockung der Arbeitszeit deshalb ablehnte, weil sich die Klägerin weigerte, einen neuen Arbeitsvertrag zu schlechteren finanziellen Konditionen mit der Personalüberlassungsgesellschaft zu schließen.

Rechtliche Grundlagen

Auslegungssache

§ 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt zur Verlängerung der Arbeitszeit: „Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.“ Daraus ergibt sich zwar nicht unmittelbar ein Anspruch des Arbeitnehmers. Die Formulierung „Der Arbeitgeber hat“ wird allerdings gemeinhin so ausgelegt, dass er dazu verpflichtet ist, sofern die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt sind.