Trickreiche Verleihfirma erleidet Schiffbruch. Copyright by Ruediger Rau/fotolia
Trickreiche Verleihfirma erleidet Schiffbruch. Copyright by Ruediger Rau/fotolia

Die Klägerin hatte einen Arbeitsvertrag mit einer Verleihfirma und arbeitete als Kassiererin bei der Entleihfirma. Für das Arbeitsverhältnis galt der Tarifvertrag zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit.

 

Rechtlicher Rahmen

 Beinhaltet - wie im vorliegenden Fall - ein Tarifvertrag eine entsprechende Regelung, muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer erst nach Ablauf von neun Monaten gleich viel bezahlen wie Festangestellten.

 

Unterbrechen Verleiher und Arbeitnehmer*in das Arbeitsverhältnis für weniger als drei Monate, sind die Zeiten vor und nach der Unterbrechung für die Frage, ob die Neun-Monats-Frist erfüllt ist, zusammenzurechnen. Besteht das Arbeitsverhältnis etwa vier Monate und wird dann für zwei  Monate unterbrochen, ist die Neun-Monats-Frist bereits nach fünf weiteren Monaten erfüllt.

 

Trick 17

Die Klägerin war seit wesentlich mehr als neun Monaten bei der Verleihfirma beschäftigt. Um zu verhindern, dass die Klägerin weiterhin dasselbe Entgelt bekommt, kündigte die Verleihfirma das Arbeitsverhältnis. Gleichzeitig bot sie der Klägerin an, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von drei Monaten und einem Tag fortzusetzen. Denn dann könnte die Klägerin die Zeiten der Vorbeschäftigung nicht auf die Neun-Monats-Frist anrechnen und bekäme weniger Geld als zuvor.

 

Als Begründung für die Kündigung führte die Verleihfirma an, 98% aller Personaleinsätze finden bei einer Entleihfirma statt, und diese lehne einen weiteren Einsatz aller Mitarbeiter der Verleihfirma ab, deren Überlassung neun Monate oder mehr betrage.

 

So geht's nicht!

Findet das Arbeitsgericht Mönchengladbach. Voraussetzung für eine betriebsbedingte Kündigung sei nämlich, dass das Bedürfnis des Arbeitgebers an der Weiterbeschäftigung dauerhaft entfalle. Daran fehle es offensichtlich, denn dass die Tätigkeit einer Kassiererin bei der Entleihfirma weggefallen sei, behaupte die Verleihfirma gar nicht. 

 

Außerdem spreche insbesondere die Wiedereinstellungszusage genau nach drei Monaten und einem Tag deutlich dagegen, dass das Weiterbeschäftigungsbedürfnis dauerhaft weggefallen sei.

 

Wollte man den beiden Firmen ihr Verhalten durchgehen lassen, führte das dazu, dass Leiharbeitnehmer*innen trotz Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zumindest dann völlig schutzlos wären, wenn die Verleihfirma nur ganz überwiegend mit einer einzigen Entleihfirma zusammenarbeitet. Denn dann wäre eine Kündigung der Verleihfirma gerechtfertigt, selbst wenn die Entleihfirma aus reiner Willkür oder aus diskriminierenden Gründen dazu entschließt, bestimmte Arbeitnehmer*innen nicht mehr für sich arbeiten zu lassen.

 

Hier finden Sie das vollständige Urteil:

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach ist zu begrüßen. Nur durch klare Worte der Arbeitsgerichtsbarkeit ist zu verhindern, dass Leiharbeitnehmer*innen die Neun-Monats-Frist nie erfüllen können, weil die Verleihfirma das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung kurz vorher für mehr als drei Monate unterbricht.

Hier ist eine Verleihfirma mit dieser Masche nicht durchgekommen. Und das ist auch gut so!

Rechtliche Grundlagen

§ 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz


§ 8 AÜG - Grundsatz der Gleichstellung
(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbeitnehmer das für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers im Entleihbetrieb geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt oder in Ermangelung eines solchen ein für vergleichbare Arbeitnehmer in der Einsatzbranche geltendes tarifvertragliches Arbeitsentgelt, wird vermutet, dass der Leiharbeitnehmer hinsichtlich des Arbeitsentgelts im Sinne von Satz 1 gleichgestellt ist. Werden im Betrieb des Entleihers Sachbezüge gewährt, kann ein Wertausgleich in Euro erfolgen.

(2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. Soweit ein solcher Tarifvertrag die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren.

(3) Eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von Absatz 2 gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes bildet, ausgeschieden sind.
(4) Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen. Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn
1.
nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und
2.
nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt

Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.

(5) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer mindestens das in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung festgesetzte Mindeststundenentgelt zu zahlen.