BAG: Verspätete Lohnzahlung – Kein Anspruch auf Verzugsschaden. Copyright by photo 5000/Fotolia
BAG: Verspätete Lohnzahlung – Kein Anspruch auf Verzugsschaden. Copyright by photo 5000/Fotolia

Da der Arbeitgeber den Lohn für Mai 2014 nicht auszahlte, beantragte der Kläger beim Jobcenter Leistungen, die ihm auch bewilligt wurden. Als der Arbeitgeber den Mail-Lohn Mitte Juni 2014 auszahlte, verlangte das Jobcenter wegen des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit die dem Kläger bewilligten Leistungen in Höhe von ca. 535 Euro zurück. Hieraufhin begehrte er von seinem Arbeitgeber die Freistellung von der Erstattungsforderung des Jobcenters. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, erhob der Kläger Klage.

In zwei Instanzen erfolgreich

Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau und auch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitgebers.

 

Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Freistellung

Anders als die Tatsacheninstanzen sah es das Bundesarbeitsgericht (BAG), was zu Gunsten des Arbeitgebers die Entscheidung der Vorinstanz aufhob.
Dem Arbeitnehmer, so das BAG, stehe kein Anspruch auf Freistellung der Erstattungsforderung des Jobcenters zu. Wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug sei, schulde er neben Verzugszinsen auch den Ersatz eines durch den Verzug entstandenen weiteren Schadens. Ein solcher aber sei dem Kläger nicht entstanden. Die Erstattungspflicht der Leistung vom Jobcenter und somit der Verlust von Sozialleistungen stelle mithin keinen Schaden dar.

 

Höhere Steuerbelastung oder Kreditzinsen stellen Verzugsschaden dar

Ein Verzugsschaden könne vorliegen, so das BAG, wenn ein Arbeitnehmer zum Bestreiten seines Lebensunterhalts einen Kredit aufnimmt und dafür Zinsen zahlen muss. Auch die durch die verspätete Lohnzahlung verursachte höhere Steuerbelastung stelle einen Verzugsschaden dar.
 
 
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.1.2018

Rechtliche Grundlagen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

H2: § 288 BGB - Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden -


(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.