BAG: Corona-Prämie für Küchenhilfe nicht pfändbar - © Adobe Stock -Von Nataliia
BAG: Corona-Prämie für Küchenhilfe nicht pfändbar - © Adobe Stock -Von Nataliia

Der eine Gaststätte betreibende Beklagte zahlte an seine Beschäftigte, die als Küchenhilfe eingestellt war, im September 2020 neben dem Monatslohn von 1.350,00 € brutto plus Sonntagszuschlägen eine Corona-Prämie in Höhe von 400,00 € netto.

Insolvenzverwalterin fordert „pfändbaren Betrag“

2015 war über das Vermögen der Küchenhilfe das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Für den Monat September 2020 errechnete sie aus dem Monatslohn sowie der Corona-Prämie einen pfändungsrelevanten Betrag von rund 1.440 €. Sie forderte den beklagten Arbeitgeber erfolglos zur Zahlung eines aus ihrer Sicht pfändbaren Betrags von 182,99 € auf.

“Augen zu“ durch drei Instanzen

Mit ihrer Klage vertritt die Insolvenzverwalterin die Auffassung, dass die von dem Beklagten an die Küchenhilfe gezahlte Corona-Prämie pfändbar sei. Anders als im Pflegebereich, wo der Gesetzgeber ausdrücklich die Unpfändbarkeit der Corona-Prämie bestimmt habe, bestehe für eine Sonderzahlung wie hier keine Regelung über eine Unpfändbarkeit. Der Gesetzgeber habe insoweit lediglich bestimmt, dass die Zahlung bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro steuer- und abgabenfrei sei. Die vom Beklagten gezahlte Corona-Prämie sei auch keine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Erschwerniszulage.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

BAG: Vom Arbeitgeber gezahlte Corona-Prämie nicht pfändbar

Auch vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Insolvenzverwalterin kein Erfolg beschieden. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des von ihr geforderten Betrags.


Begründet wurde dies damit, dass die Corona-Prämie nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht zum pfändbaren Einkommen der Schuldnerin gehöre. Der Beklagte habe mit der Leistung eine bei der Arbeitsleistung der Schuldnerin tatsächlich gegebene Erschwernis kompensieren wollen. Auch habe die von dem Beklagten gezahlte Corona-Prämie nicht den Rahmen des Üblichen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO überstiegen.

Hier geht es zur PM des BAG vom 25.8.2022:

Für Interessierte:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21 -

Rechtliche Grundlagen

§ 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO)

§ 850 a Nr. 3 ZPO

Unpfändbar sind

3. … Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen


Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.8.2022:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/un-pfaendbarkeit-einer-corona-sonderzahlung/
Für Interessierte:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. November 2021 - 6 Sa 216/21 -
https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE210020522&st=null&showdoccase=1