Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei außertariflichen Zahlungen
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei außertariflichen Zahlungen

Werden die Bedingungen eines Arbeitsvertrages ausgehandelt, so ist die Frage nach der Höhe des Gehalts häufig das Kernstück. Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, werden Eingruppierung und Vergütung auf diese Weise automatisch geregelt.

Höhere Sonderzahlung als im Tarifvertrag

Wollen Arbeitgeber besonders qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter anwerben, müssen sie oft noch bessere (Vergütungs-)Bedingungen bieten. Es wird dann eine außertarifliche Bezahlung vereinbart.

Im vorliegenden Fall hatten zwei gewerbliche Arbeitnehmer eines Bauunternehmens die Zahlung eines vollen 13. Monatsgehalts geltend gemacht. Die für das Bauunternehmen gültigen Tarifverträge sahen aber sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte ein 13. Gehalt nur in Höhe eines halben Monatslohns vor.

Etwa 20 verschiedene Angestellte des Arbeitgebers in herausgehobener Funktion hatten jedoch ein volles 13. Gehalt erhalten.

Gleiche Bezahlung als Maßstab gerechter Behandlung?

Die Kläger gehörten nicht zu den Begünstigten. Zur Begründung beriefen sie sich daher auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Nach diesem darf ein Arbeitgeber bei Begünstigungen einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandeln als andere, mit ihm vergleichbare Arbeitnehmer.

Nach Ansicht des LAG lagen die Voraussetzungen zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht vor. Bei einem Teil der Mitarbeiter, die das volle 13. Gehalt bekommen hatten, sah das LAG keine mit den Klägern vergleichbare Lage. Diese Mitarbeiter hatten als Außertarifler einen Anspruch auf ein volles 13. Gehalt aus ihrem Arbeitsvertrag.

Schlüsselstellung ist sachlicher Grund

Bei dem anderen Teil der begünstigten Mitarbeiter habe nach dem LAG ein sachlicher Grund für die Besserstellung vorgelegen. Diese Mitarbeiter waren als hochqualifizierte Projektleiter einerseits wichtigster Ansprechpartner für Kunden.

Von ihrem Einsatz habe nach Ansicht des LAG der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens maßgeblich abgehangen. Zum anderen hätten diese Mitarbeiter aufgrund des schwierigen Arbeitsmarktes nur bedingt ersetzt werden können. Diese Umstände rechtfertigten eine Besserbehandlung gegenüber den Klägern.

Praxistipp: : Außertariflich heißt nicht leitend!

AT-Mitarbeiter sind nicht zu verwechseln mit Leitenden Angestellten. Beide Gruppen sind Arbeitnehmer. Während leitende Angestellte fast immer zu außertarifliche Bedingungen arbeiten, sind umgekehrt AT-Mitarbeiter nur selten leitende Angestellte.

Der Betriebsrat vertritt die Interessen von AT-Mitarbeitern uneingeschränkt. Als Arbeitnehmer des Betriebs haben sie in der Regel auch aktives und passives Wahlrecht für den Betriebsrat.

Dieses Wahlrecht fehlt leitenden Angestellten. Diese nehmen in ihrem Verantwortungsbereich unternehmerische Aufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum wahr. Wegen dieser arbeitgebernahen Stellung haben Betriebsrat und leitende Angestellte nichts miteinander zu tun, sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des BetrVG.

Gehalt ist ein Indiz

Ist zweifelhaft, welcher der beiden Gruppen ein Arbeitnehmer zuzuordnen ist, liefert das Gehalt einen Anhaltspunkt. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG wird vermutet, dass jemand leitender Angestellter ist, wenn sein Gehalt die Bezugsgröße der Sozialversicherung um das Dreifache überschreitet.

Diese Bezugsgröße wird jährlich in der Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung veröffentlicht. Sie liegt 2016 bei jährlich 34 860 Euro (West)/ 30 240 Euro (Ost). Liegt das Gehalt daher pro Jahr brutto über 104.520,- EUR (West)/90.720,- (Ost), spricht das für eine leitende Stellung.

Urteil des LAG Nürnberg vom 30.11.2015

 

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Rechtliche Grundlagen

§ 5 BetrVG

Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1. in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;

3. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

4. Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;

5. der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder

2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder

3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1. aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder

2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder

3. ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,

4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.