Ein Tarifvertrag mit Sonderregelungen für studentische Hilfskräfte, der gegenüber anderen Mitarbeitern teilweise deutlich abgesenkte Arbeitsbedingungen vorsieht, kann laut Bundesarbeitsgericht wirksam sein, obwohl einige Bestimmungen gegen Diskriminierungsverbote verstoßen.Der Kläger ist Student und seit einigen Jahren auf einem Großflughafen auf der Grundlage eines Aushilfsarbeitsvertrages mit nicht von vornherein festgelegten, Arbeitszeiten beschäftigt. Seine Arbeitseinsätze richten sich nach Bedarf. Es ist lediglich für die Vorlesungszeit eine Höchstarbeitszeit von 19,5 und für die vorlesungsfreie Zeit von 38,5 Stunden vereinbart. Der beklagte Flughafenbetreiber ist im kommunalen Arbeitgeberverband organisiert, so dass er an die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD) tarifgebunden ist. Die Beklagte wendet dieses Tarifrecht nicht auf das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis an, obwohl dieser Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di ist. Sie beruft sich darauf, dass sie mit ver.di zum 1. August 2007 einen Haustarifvertrag für studentische aushilfsweise Beschäftigte abgeschlossen hat, der für diesen Personenkreis abweichende Arbeitsbedingungen vorsieht. Studentische Aushilfen bekommen nach diesem Tarifvertrag weniger Lohn als regulär Beschäftigte; die Bezugszeiträume zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind wesentlich verlängert, wobei die Entgeltfortzahlung der Höhe nach begrenzt ist. Den Haustarifvertrag haben für ver.di deren Verhandlungsführer und eine stellvertretende Landesbezirksleiterin unterzeichnet. Einer Beschwerde des Klägers gegen diesen Tarifabschluss hat der Kontroll- und Beschwerdeausschuss der Gewerkschaft stattgegeben. Die auf die Anwendbarkeit des TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen (TVöD-F) gerichtete Feststellungsklage blieb wie in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Der Haustarifvertrag ist formwirksam zustande gekommen, er wurde seitens ver.di von den für einen Tarifabschluss Vertretungsbefugten unterzeichnet. Etwaige Mängel bei der innerverbandlichen Willensbildung führten nicht zur Unwirksamkeit des Vereinbarten.

Diese Rechtsfolge ergebe sich auch nicht aus einem durchschlagenden inhaltlichen Mangel des Tarifvertrages, weil dieser auch von Rechts wegen nicht zu beanstandende Regelungen enthält. Er verdrängt deshalb in seinem Anwendungsbereich den TVöD-F, dessen Anwendbarkeit der Kläger nicht verlangen kann. Der zuständige Senat hatte angesichts des bei ihm allein anhängigen Feststellungsantrages nicht zu entscheiden, ob in einzelnen Bestimmungen des verdrängenden Tarifvertrages gegen Gleichbehandlungsgebote oder Diskriminierungsverbote verstoßen wird und welche Rechtsfolgen sich hieraus ergäben.