Viele Fragen zum Mindestlohn an die Mindestlohn-Hotline des DGB
Viele Fragen zum Mindestlohn an die Mindestlohn-Hotline des DGB

Haben Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst Anspruch auf den Mindestlohn?

Nein, Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn, weil sie keine Arbeitnehmer sind.

Gilt der Mindestlohn auch für den Hinzuverdienst von 100 Euro bei Empfängern von Arbeitslosengeld?

Ja, jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Mindestlohn unabhängig von der Höhe des vereinbarten Monatsentgelts. Bei einem auf 100 Euro begrenzten Hinzuverdienst müssen künftig nur noch 11,76 Stunden gearbeitet werden.

Haben private Pflegekräfte, die einen Verwandten oder Bekannten pflegen oder für sie Besorgungen machen, Anspruch auf den Mindestlohn?

Nein. Anspruch auf den Mindestlohn haben nur Arbeitnehmer. Die private Pflege fällt deshalb nicht unter den Mindestlohnanspruch.

Haben Werkstudenten Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro?

Ja. Das Mindestlohngesetz nimmt Werkstudenten nicht aus. Sie sind Arbeitnehmer, haben also den vollen Mindestlohnanspruch.

 Werkstudenten sind Personen, die während ihres Studiums als ordentlich Studierende gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Unter den Begriff des „ordentlich Studierenden“ fallen diejenigen Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar,

  • wenn die Arbeitszeit der Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt oder
  • die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate (im Zeitraum 2015 bis 2018 drei Monate) befristet ist oder
  • die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.

Gilt der Mindestlohn auch für  Beschäftigte, die im Akkord arbeiten?

Ja, auch Akkordbeschäftigte haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Bei ihnen muss die Stückzahl so berechnet werden, dass pro Arbeitsstunde ein Lohn von 8,50 herauskommt.

Für Zeitungszusteller*innen gilt allerdings eine Übergangsregelung: 6,38 Euro ab 1.1.2015, 7,23 Euro ab 1.1.2016. Erst ab 2017 gilt auch für Zeitungszusteller*innen der volle Mindestlohn von 8,50 Euro.


Wer bestimmt bei Zeitungszustellern die Stückzahl, die pro Stunde zu leisten ist?

Die Arbeitsinhalte werden immer durch den Arbeitgeber bestimmt, es sei denn, es gibt tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen.

Haben Praktikanten einen Anspruch auf den Mindestlohn?

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten. Hier macht das Gesetz aber einige Ausnahmen:

  • wer ein Pflichtpraktikum im Rahmen der Ausbildung, insbesondere im Studium oder ein Schulpraktikum, absolviert, hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
  • ein Orientierungspraktikum vor einer Ausbildung oder einem Studium begründet erst nach Ablauf von drei Monaten die Forderung nach dem Mindestlohn
  • ein Praktikum, das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet wird, begründet auch erst nach Ablauf von drei Monaten den Mindestlohn, wenn nicht bereits zuvor mit demselben Ausbildenden ein solches Praktikumsverhältnis bestanden hat. 
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach § 68 bis § 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen, sind ebenfalls vom Mindestlohn ausgenommen.

Ungeklärt ist noch, ob bei einem Orientierungspraktikum sowie einem die Berufs- oder Hochschulausbildung begleitenden Praktikum der Mindestlohn bereits von Beginn an beansprucht werden kann, wenn die Maßnahme länger als drei Monate fortgeführt wird. Diese Frage muss noch gerichtlich geklärt werden. Wir halten diesen Anspruch aber für berechtigt.

Können Volontäre den Mindestlohn beanspruchen?

Der Begriff des Volontärs ist gesetzlich nicht geregelt, so dass im jeweiligen Fall zu klären ist, ob es sich um ein Praktikumsverhältnis handelt. Im Journalismus werden die Auszubildenden Volontäre genannt. Ihnen steht kein Mindestlohn, sondern die Ausbildungsvergütung zu. Ansonsten ist die Bezeichnung der Tätigkeit egal. Wenn die Tätigkeit der eines Arbeitnehmers entspricht, dann gilt der gesetzliche Mindestlohn. Sollte es sich eher um ein Praktikum handeln, gelten möglicherweise die oben erwähnten gesetzlichen Ausnahmen. Ansonsten muss auch an Volontäre der Mindestlohn gezahlt werden.

Hat der Mindestlohn auch Auswirkungen auf eine Provision?

In der Regel nicht, da eine Provision an der Höhe des Umsatzes bemessen wird und nicht an der Höhe des Lohns.

Bekommen auch ausländische Arbeitnehmer*innen oder Beschäftigte von ausländischen Firmen, die aber in Deutschland arbeiten, den Mindestlohn?

Ja. Den Anspruch auf Mindestlohn haben alle Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten. So kann beispielsweise ein polnischer Arbeiter, der bei einer polnischen Firma angestellt ist, aber in Deutschland arbeitet, den Mindestlohn verlangen.


Näheres zur DGB-Mindestlohn-Hotline erfahren Sie hier: