Leitsatz der Redaktion:

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt, wenn die Frau Elternzeit in Anspruch nimmt. Ist die Elternzeit beendet, ist der Zuschuss aber zu zahlen. Dieser soll die junge Mutter finanziell absichern, damit für sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Risiken zum Zwecke der Existenzsicherung zu arbeiten.

Schlagwörter:

Mutterschaftsgeld; Elternzeit; Elterngeld; Zuschuss

Anmerkung von Carsten Schuld, DGB Rechtsschutz GmbH


Die Klägerin nahm einen ersten Erziehungsurlaub bis 2007, nach der Geburt ihres zweiten Kindes befand sie sich bis zum 23. August 2010 in Elternzeit. Nach Geburt des dritten Kindes bezog sie vom 13. August 2010 bis zum 19. November 2010 Mutterschaftsgeld und beanspruchte vom 23. September 2010 bis zum 8. September 2013 Elternzeit.
Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 24. August 2010 bis 19. November 2010  bei ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geltend gemacht. Dieser machte jedoch geltend, dem Anspruch stünde entgegen, dass die Klägerin bei Beginn der Schutzfristen noch in Elternzeit war und damit keinen Vergütungsanspruch hatte.

Der Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entfällt für die Zeit, in der die Frau Elternzeit in Anspruch nimmt. Nach der Elternzeit kann aber nach Geburt eines weiteren Kindes ein neuer Anspruch Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entstehen. Dem steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit ruhte. In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht gleiches bei einem ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen unbezahlten Sonderurlaubs bereits entschieden. Für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit gilt dies umso mehr.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2012, 5 AZR 652/11