Der Kläger des Verfahrens, ein gelernter Landmaschinenmechaniker-Meister, hatte in seinem Berufsleben viele verantwortungsvolle Arbeiten ausgeführt. Bevor er in den Dienst der beklagten Gemeinde in Baden-Württemberg trat, war er Werkstattmeister einer Straßenmeisterei.
 

Der Kläger erhielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD

Die Beklagte stellte ihn als hauptamtlichen Gerätewart ihrer Freiwilligen Feuerwehr ein. Sie vereinbarte mit ihm eine Vergütung nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes und gruppierte ihn dort in die Entgeltgruppe 5 ein. Nach einigen Jahren in dieser Entgeltgruppe forderte der Kläger seinen Arbeitgeber auf, ihn in Entgeltgruppe 7 einzugruppieren. Die Entgeltgruppe 6 wäre für ihn auch in Ordnung, teilte er dem Arbeitgeber mit.
 
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst sieht hinsichtlich der Entgeltgruppe 5-7 folgende Unterscheidungsmerkmale vor:
 

  • Entgeltgruppe 5:

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren;

  • Entgeltgruppe 6:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die hochwertige Arbeiten verrichten (hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 verlangt werden kann);

  • Entgeltgruppe 7:

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die besonders hochwertige Arbeiten verrichten (besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern).
 

Der Arbeitgeber meint, der Kläger übe keine besonders hochwertige Tätigkeiten aus

Die Gemeinde vertrat die Auffassung, der Kläger sei richtig eingruppiert. Er verrichte Arbeiten der Entgeltgruppe 5, aber keine hochwertigen oder besonders hochwertigen Tätigkeiten der Entgeltgruppen 6 oder 7. Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten sich nicht einigen. Der Gerätewart beschritt daher den Rechtsweg zum Arbeitsgericht.
 
Die Aufgaben des haupt- und nebenberuflichen Gerätewartes in der Gemeinde regelt eine Dienstanweisung. Der Feuerwehrkommandant setzt den Gerätewart nach einer Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ein. Aufgabe des Gerätewartes ist, die Feuerwehreinrichtungen und deren Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel muss er unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten melden. Gerätebeauftragte in den Einsatzabteilungen unterstützen den Gerätewart bei seiner Arbeit. Vorgesetzter des Gerätewartes ist der Leiter des Teams Sicherheit und Ordnung der Gemeinde.
 

Der Kläger verweist auf vielseitiges und hochwertiges fachliches Können

Der Kläger meint, er übe eine besonders hochwertige Tätigkeit aus. Er benötige dazu neben einem vielseitigen und hochwertigen fachlichen Können auch eine besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Er müsse jährlich mehrere Seminare, Kurse und Prüfungen absolvieren. Sein Fachwissen sei sehr hoch und breit gestreut. Damit gehe eine besondere Verantwortung einher. Er müsse die Vorgaben einer Vielzahl von Verordnungen für die Prüfung der Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr beachten.
 
Neben einer geeigneten Berufsausbildung fordere das zuständige Ministerium des Landes für den Gerätewart auch praktische Erfahrungen im Umgang mit der Ausrüstung und den jeweiligen Geräten.
 

Der Kläger führt Geräteprüfungen durch

Er müsse auch als sachkundige Person die vom jeweiligen Hersteller geforderten Geräteprüfungen durchführen. Schon das zeige, dass die Entgeltgruppe 5 nicht ausreichend sei. Sämtliche Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung befänden sich in dieser Entgeltgruppe. Er habe jedoch eine wesentlich weitergehende Ausbildung absolviert und trage auch eine wesentlich höhere Verantwortung als ein Facharbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung.
 
Der Kläger erläuterte dem Gericht, er veranlasse Geräteprüfungen und führe regelmäßige Wartungsarbeiten durch. Er inspiziere selbst Schläuche, Pumpen, Kupplungen und viele weitere feuerwehrtechnische Geräte. Zum Teil gab er diese Inspektion auch bei anderen Personen in Auftrag.
 
Seine Aufgabe bestehe des Weiteren darin, den Zustand und die Einlagerung der Sicherheitsausrüstung zu überwachen. Er führe Gerätenachweise und sorge für einen einwandfreien Zustand der Gerätehäuser, Fahrzeuge und technische Einsatzmittel.
 

Der Kläger muss sich laufend über Prüfungsvorschriften informieren

Außerdem bildete er Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr aus. Er nehme auch selbst an Feuerwehreinsätzen teil. Dazu müsse er sich laufend über Prüfungs- und Wartungsvorschriften der jeweiligen Hersteller informieren. Er müsse diese genau einhalten. Die einwandfreie Funktionstüchtigkeit von Geräten und Fahrzeugen sei im Ernstfall lebensentscheidend.
 
Seine Tätigkeit sei deshalb besonders hochwertig im Sinne der Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrages.
 

Das Arbeitsgericht legt die Dienstanweisung zu Grunde

Das Arbeitsgericht folgte dem Kläger nicht. Es verweist auf die geltende Dienstanweisung. Danach trage der Feuerwehrkommandant die volle Verantwortung für die Gerätschaften. Auch die Personalführung gehöre nicht zu den Aufgaben des Klägers. Er sei zwar Ansprechpartner für die Gerätewarte in den Löschzügen. Das bedeute aber nicht, dass er das Recht habe, fachliche Weisungen auszusprechen. Ansprechpartner bedeute, er habe eine beratende Funktion.
 
Die Unterweisungen zum Brandschutz, die der Kläger in Schulen oder Kindergärten durchführe, beträfen nicht seine berufliche Tätigkeit. Das sei nicht seine Aufgabe als Gerätewart der Gemeinde, sondern es handele es sich um sein ehrenamtliches Engagement.
 

Die Entgeltgruppe 5 ist korrekt

Ein großer Teil Arbeit des Klägers bestehe darin, jährlich wiederkehrende Prüfungen vorzunehmen. Dazu komme die Unterhaltung des Fuhrparks sowie die Wartung und Kontrolle der Geräte und Ausrüstungen. Das habe die Beklagte korrekt in die Entgeltgruppe 5 eingeordnet.
 
Diese Tätigkeiten setzten eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraus. Sie stellten keine hochwertigen oder besonders hochwertigen Arbeiten im Sinne einer höheren Entgeltgruppe dar.
 

Die Arbeiten erfordern keine durchgehend hohen Überlegungen

Die Atemschutzgeräte befülle eine Fremdfirma und nicht der Kläger selbst. Die Aufgaben in der Kleiderkammer setzten keine Berufsausbildung voraus.
 
Die übrigen Tätigkeiten des Klägers wie die Gewährleistung der Beschriftung und Überwachung der Wechselfristen, die ständig wiederkehrende Prüfung von Geräten und die feuerwehrtechnischen TÜV-Untersuchungen erforderten demgegenüber durchaus eine Berufsausbildung. Sie stellten aber nicht durchgehend hohe Anforderungen an die Fähigkeit gründlich zu überlegen und das fachliche Geschick des Klägers.
 

Ein Teil der Aufgaben des Klägers ragt aus der Entgeltgruppe 5 heraus

Das Gericht erkannte im Feuerwehr-Verwaltungsprogramm Aufgaben, die der Entgeltgruppe 6 entsprechen. Es bemerkte dazu aber, das sei nur ein kleiner Teil der Aufgaben des Klägers. Diesen höherwertigen Aufgaben stünden auch geringerwertige Tätigkeiten unterhalb der Entgeltgruppe 5 gegenüber.
 
Insgesamt überwögen die Aufgaben des Klägers, die der Entgeltgruppe 5 zugeordnet seien. Der Tarifvertrag bestimme aber, dass mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge der höheren Entgeltgruppe angehören. Nur dann könne eine Höhergruppierung erfolgen.
 
Den erforderlichen Nachweis konnte der Kläger nicht erbringen. Es blieb damit bei der alten Entgeltgruppe.

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Wir haben zu diesem Thema schon vielfach berichtet. Eine kleine Auswahl finden Sie hier:
 
TVöD: Eingruppierung einer Praxisanleiterin im Gesundheitswesen

DGB Rechtsschutz setzt - zeitgemäße - Eingruppierung durch

Wer ist hier „Lehrer“ ?

Das sagen wir dazu:

Eingruppierungsprozesse sind immer schwierig. Arbeitnehmer*innen müssen belegen, dass sie Tätigkeiten verrichten, die der gewünschten Tariflohngruppe entsprechen. Dazu sind regelmäßig umfassende Arbeitsplatzbeschreibungen erforderlich.

Gelingt es nicht, die maßgeblichen Tarifmerkmale zu belegen, klappt das auch mit der Höhergruppierung regelmäßig nicht. Die Erstellung einer Arbeitsplatzbeschreibung ist mit sehr viel Mühe und Detailarbeit verbunden. Manch eine*r nimmt das auf die leichte Schulter.

Gerichte kennen da kein Pardon. Höhergruppierungen sprechen sie regelmäßig nur zu, wenn die erforderlichen Nachweise auch tatsächlich erbracht sind.