Brückentage sind beliebte Urlaubstage.

Und in diesem Jahr kommt in vielen Bundesländern ein zusätzlicher Brückentag hinzu, weil der Reformationstag am 31. Oktober einmalig bundesweiter Feiertag ist. Wer in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland wohnt und auch am 1. November frei hat (Allerheiligen), für den ist es sogar ein „Super-Brückentag“.

Feiertagslohn kann entfallen

Denn mit einem genommenen Urlaubstag hat man fünf Tage frei. Vorausgesetzt, man muss am Wochenende nicht arbeiten. Aber wer den Tag nicht frei bekommt, der sollte keinesfalls unentschuldigt fehlen.

Denn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage. Wer also am Reformationstag und an Allerheiligen frei hat, verliert den Anspruch auf Vergütung für beide Tage.

Mit seinem unentschuldigten Fehle schädigt sich der Arbeitnehmer also gleich doppelt: Denn für den Tag des unentschuldigten Fernbleibens erhält er natürlich auch keinen Lohn.

Die Lohnkürzung wirkt weiter

Und damit nicht genug. Die Lohnkürzung kann sich auch auf andere Zahlungen auswirken. Weniger gravierend ist dies beim Arbeitslosengeld, weil hier der Durchschnitt des letzten Jahres vor der Arbeitslosigkeit zu Grunde gelegt wird.

Schon erheblicher kann es sich beim Urlaubsentgelt auswirken, weil hier die Durchschnittsverdienste der letzten drei Monate maßgeblich sind. Auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall errechnet sich in manchen Tarifverträgen auf diese Art.

Und schließlich schlägt die Lohnkürzung auch bei der Berechnung von Sonderzahlungen durch, wenn die Höhe von einem Referenzzeitraum abhängig gemacht wird. So bemisst sich die Sonderzahlung im Öffentlichen Dienst nach dem durchschnittlichen Entgelt der Monate Juli, August und
September.

Dies betrifft zwar wieder nur Arbeitnehmer, die im Saarland oder in katholischen Gemeinden in Bayern wohnen, weil nur sie am 15. August Mariae Himmelfahrt feiern, aber andere Tarifverträge können auch andere Referenzzeiträume vorsehen.

Unentschuldigtes Fehlen wird bestraft

Wer sich also eine Brücke bauen möchte, der sollte auf die gesetzlichen Freistellungen wie Urlaub, Überstundenabbau oder ähnliches zurückgreifen, denn der Gesetzgeber straft unentschuldigtes Fernbleiben am Brückentag besonders.

Hinzu kommt natürlich, dass unentschuldigtes Fehlen Grund für eine Abmahnung sein kann, bei beharrlichen „Blaumachern“ kann dies sogar zu Kündigung führen.

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Rechtliche Grundlagen

§ 2, Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz

Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.