Bundesarbeitsgericht: Kein Vergütungsverlust bei Beschäftigungsverbot
Bundesarbeitsgericht: Kein Vergütungsverlust bei Beschäftigungsverbot

 

Annahmeverzug des Arbeitgebers


Wenn der Auftraggeber oder Kunde dem Arbeitgeber unter Berufung auf vertragliche Pflichten verbietet, einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen, so steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich dennoch der Vergütungsanspruch zu.

Denn ein Unvermögen an der Erbringung der Arbeitsleistung im Sinne des § 297 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt in einem solchen Verbot nicht vor. Soweit dem Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht unzumutbar ist, befindet sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug. Zu diesem Ergebnis kam der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in seiner Entscheidung vom 21.10.2015.

Sachverhalt:


Im Juni 2012 wurde ein an einem Berliner Flughafen beschäftigter Sicherheitsmitarbeiter Opfer einer Denunziation, als eine Kollegin ihn zu Unrecht beschuldigt hatte, im Dienst Straftaten begangen zu haben. Die zuständige Bundespolizeidirektion wies aufgrund der Beschuldigung die Flughafenbetreiberin an, den Sicherheitsmitarbeiter nicht mehr als Luftsicherheitsassistenten einzusetzen. Diese Tätigkeit nahm der Mitarbeiter als Beliehener wahr.

Aufgrund eines Schreibens der Bundespolizeidirektion suspendierte die Flughafenbetreiberin den Mitarbeiter und stellte nach Gewährung von Urlaub die Gehaltszahlungen ein.

Nachdem sich die Vorwürfe als unbegründet erwiesen, wurde der Luftsicherheitsassistent ab August 2013 wieder an seinem alten Arbeitsplatz beschäftigt. Er verlangte anschließend klageweise die Vergütung der Zeit, in der er nicht beschäftigt wurde. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Klägers beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung war erfolgreich. Das LAG sprach dem Kläger die begehrte Vergütung zu. Dagegen richtete sich die Revision der beklagten Flughafenbetreiberin.

Anspruch auf Vergütung aufgrund Annahmeverzugs


Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG und wies die Revision der Flughafenbetreiberin zurück. Gemäß § 615 Satz 2 BGB habe dem Sicherheitsmitarbeiter Anspruch auf Vergütung zugestanden, die er erhalten hätte, wenn die Flughafenbetreiberin seine Arbeitsleistung angenommen hätte. Die Flughafenbetreiberin habe sich im Annahmeverzug befunden.

Kein Unvermögen Arbeitsleistung zu erbringen


Nach Ansicht des BAG sei der Annahmeverzug nicht gemäß § 297 BGB ausgeschlossen gewesen. Nach dieser Vorschrift komme der Arbeitgeber nur dann nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bewirken könne. Hiervon sei hier aber nicht auszugehen gewesen. Der Kläger sei tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen seine geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Daran habe auch nichts das Schreiben der Bundespolizeidirektion geändert.

Ein vom Auftraggeber oder Kunden unter Berufung auf vertragliche Pflichten an den Arbeitgeber gerichtetes Verbot, einen bestimmten Arbeitnehmer einzusetzen, begründet nach Auffassung des BAG grundsätzlich kein Unvermögen dieses Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall den Arbeitnehmer nicht weiterhin mit der zugewiesenen Tätigkeit beschäftigen könne und auch keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn habe, schließe dies einen Annahmeverzug nur aus, wenn dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar sei. Hiervon sei aber hier nicht auszugehen.

Unzumutbarkeit der Annahme der Arbeitsleistung nicht gegeben


Im Ergebnis stellte das BAG fest, dass der Flughafenbetreiberin die Annahme der Arbeitsleistung nicht unzumutbar gewesen sei. Der Kläger sei Opfer einer Denunziation geworden. Ein ungewöhnlich schwerer Verstoß gegen allgemeine Vertragspflichten sei ihm nicht vorzuwerfen gewesen.

Auch habe nicht überprüft werden können, ob die Flughafenbetreiberin überhaupt an das Verlangen der Bundespolizeidirektion gebunden gewesen sei. Überdies habe die Beklagte nicht dargelegt, welche Folgen sie bei Nichtbeachtung des Verlangens befürchten habe müssen. Schließlich habe die Flughafenbetreiberin auch nicht versucht, die Bundespolizeidirektion umzustimmen.


Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da hierdurch klargestellt wurde, dass das schlichte Verlangen eines Auftraggebers einen bestimmten Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen, nicht geeignet sein kann den Annahmeverzug außer Kraft zu setzen.

Rechtliche Grundlagen

§ 297 BGB und § 615, Satz 2 BGB

§ 297 BGB

Unvermögen des Schuldners

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

§ 615 BGB

Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.