Keine seibstverschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Urlaub in einem Corona-Hochrisikogebiet.  Adobe Stock - Von lhphotos
Keine seibstverschuldete Arbeitsunfähigkeit bei Urlaub in einem Corona-Hochrisikogebiet. Adobe Stock - Von lhphotos

Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik die vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden war. 

Am Tag des Abflugs lag dort die Inzidenz am Urlaubsziel bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Eine Woche nach Beendigung  der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet. Sie legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Beklagte leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Sie begründete die Zahlungsverweigerung damit, dass die Klägerin mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Im Übrigen habe sie die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Da es zu keiner Einigung mit der Arbeitgeberin kam, erhob die Klägerin Leistungsklage beim Arbeitsgericht.

Trotz fehlender Krankheitssymptome Corona-Erkrankung möglich

In ihrer Entscheidung führen die Kieler Arbeitsrichter*innen aus, dass ein*e Arbeitnehmer*in auch dann arbeitsunfähig sei, wenn er*sie symptomlos Corona-positiv getestet und nicht im Homeoffice tätig sein könne. Im Übrigen lasse die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die angeordnete Quarantäne schließe den von der Klägerin begehrten Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet

Insbesondere, so das Gericht, habe die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Denn dies setze einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus, wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen sei. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstoße der*die Arbeitnehmer*in nicht in grober Weise gegen sein*ihr Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet gehe in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Arbeitsgericht die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgericht Kiel: