Schön, wenn der Arbeitgeber für den Urlaub noch viel nachzahlen muss. Copyright by Adobe Stock/Alexander Raths
Schön, wenn der Arbeitgeber für den Urlaub noch viel nachzahlen muss. Copyright by Adobe Stock/Alexander Raths

Gert Becker vom DGB Rechtsschutzbüro Göppingen hat erneut einen Erfolg vor dem Arbeitsgericht erzielt. Ein Arbeitgeber hatte zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu wenig Urlaubsabgeltung an die Klägerin, seine frühere Mitarbeiterin, gezahlt. Zwar waren beide Parteien einig, wie viele Urlaubstage abgegolten werden sollten.
 

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Gestritten wurde aber über die Frage, wie die Urlaubsabgeltung berechnet werden musste. Der Arbeitgeber legte nur den Basislohn zu Grunde. So geht das nicht, betonte das Gericht und schloss sich den Argumenten der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten an. Das brachte der Klägerin mehr als 7000 € zusätzlich ein.
 
Das Arbeitsgericht Stuttgart begründet seine Entscheidung damit, dass sich die Höhe eines Anspruchs auf Abgeltung von Urlaub immer nach dem ursprünglichen Entgeltanspruch für den Urlaub richte. Die Abgeltung berechne sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den ein Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes erhalten habe. Überstunden würden nicht berücksichtigt.
 

Was ist mit Sachbezügen?

Zum Arbeitsentgelt gehörten jedoch auch Sachbezüge, die während des Urlaubes nicht weiter gewährt würden. Diese müsse der Arbeitgeber für die Dauer des Urlaubes angemessen in bar abgelten.
 
Mithin müsse der Arbeitgeber nicht nur die festen, sondern auch variable Bestandteile des Entgeltes wie Zuschläge für Sonnen-und Feiertagsarbeiten sowie Nachtzuschläge in die Berechnungen einbeziehen.
 

Wie hoch ist das Entgelt pro Arbeitstag?

Die Klägerin habe in den letzten 13 Wochen neben dem Basislohn auch eine Lohnfortzahlung, Feiertagslohn und Nachtzuschläge erhalten. Diese Beträge müsse der Arbeitgeber zusammenrechnen und anschließend durch die Zahl der Arbeitstage des zugrunde gelegten 13 Wochenzeitraums dividieren. Hieraus ergebe sich der tägliche Verdienst, den der Arbeitgeber bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung berücksichtigen müsse.
 
Diese Berechnungen habe die Klägerin korrekt vorgenommen. Deshalb könne sie auch des gesamten, eingeklagten Betrag erhalten. Der Arbeitgeber müsse nun nachzahlen.

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