Zinsen im Sturzflug können auch Betriebsrentenzahlungen beeinflussen
Zinsen im Sturzflug können auch Betriebsrentenzahlungen beeinflussen

Mit Vollendung des 65.Lebensjahres schied der Kläger 2011 aus den Diensten der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, aus. In dem beklagten Unternehmen besteht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Regelung zur Entgeltumwandlung, die zum Aufbau eines Ruhegeldkontos führt.

Aus einer Betriebsvereinbarung ergibt sich, dass das Versorgungskapital nach Eintritt des Versorgungsfalls in maximal zwölf Jahresraten ausgezahlt werden kann. Ferner heißt es in dieser Regelung:
"Das noch nicht ausgezahlte Versorgungskapital ... wird mit einem marktüblichen Zinssatz p.a. verzinst, der abhängig ist von der durchschnittlichen Ratenlaufzeit. Das Unternehmen legt diesen Zinssatz jeweils im Februar vor Auszahlung der ersten Rate für jede Ratenanzahl (2 bis 12 Raten) fest. Die Festlegung ist verbindlich für die Auszahlung aller Raten dieser Versorgungsberechtigten."

Kläger mit „Miniverzinsung“ nicht einverstanden

Der Kläger hatte aus steuerlichen Gründen eine Auszahlung des Versorgungskapitals in zwölf Jahresraten gewählt. 2012 teilte die Beklagte ihm mit, dass sie sein Versorgungskapital von rund 360.000 Euro in Anlehnung an die Rendite für Nullkuponanleihen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik mit 0,87 Prozent verzinsen werde.
Mit dieser Verzinsung war der Kläger nicht einverstanden. Er erhob Klage und verlangte eine Verzinsung mit 3,5 Prozent pro Jahr. Er berief sich zur Begründung auf die übliche Rendite, die im Fall des Durchführungswegs einer Direktversicherung erzielt werde.
Erstinstanzlich blieb die Klage erfolglos. Zweitinstanzlich wurde ihr teilweise stattgegeben. Auf die Revisionen beider Parteien bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts.

Bundesarbeitsgericht: Keine unbillige Verzinsung

In seiner Entscheidung vom 30. August 2016 kam das BAG zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine höhere Verzinsung seines Versorgungskapitals hat.
Denn, so die Richter*innen des Dritten Senats: „Es ist nicht unbillig, für die Verzinsung eines Versorgungskapitals darauf abzustellen, wie dieses sicher angelegt werden kann. Dem entspricht eine Orientierung an der Rendite von Staatsnullkuponanleihen“.

Anmerkung:

Aus der im Streitfall Berücksichtigung findenden Betriebsvereinbarung ergibt sich, dass die Beklagte sich verpflichtete, eine „marktübliche Verzinsung“ des angesparten Kapitals vorzunehmen. Ein Anspruch auf eine höhere Verzinsung, wie zum Beispiel im Sinne des Klägers, der eine solche in Höhe von 3,5 Prozent p.a. als marktüblich festgestellt wissen wollte, besteht nicht.

Bei der Bewertung, ob es sich bei der 0,87 Prozent Verzinsung des angesparten Kapitals um eine „marktübliche Verzinsung“ handelt, berücksichtigte das BAG auch, dass der zur Leistung verpflichtete Arbeitgeber sich an sehr sicheren Anlagen orientierte.
Eine höhere Verzinsung hätte sicherlich ein größeres Anlagerisiko bedeutet, was dem Arbeitgeber nach der Entscheidung des BAG nicht zumutbar gewesen wäre.

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.08.2016