Eine Regelung, wonach der Karfreitag nur für Arbeitnehmer gilt, die einer christlichen Konfession angehören, ist diskriminierend. Copyright by tournee/fotolia
Eine Regelung, wonach der Karfreitag nur für Arbeitnehmer gilt, die einer christlichen Konfession angehören, ist diskriminierend. Copyright by tournee/fotolia

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat eine Regelung aus Österreich kassiert, die den Karfreitag nur den Angehörigen bestimmter Kirchen als Feiertag gewährt. Die Regelung stelle eine Diskriminierung dar.
 

Kein Feiertag für alle

In Österreich besteht eine Regelung, nach der der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen des Augsburger und des Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag ist.
 
Wer als Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag arbeitet, erhält einen Feiertagszuschlag, während alle anderen Arbeitnehmer*innen nur ihren regulären Lohn erhalten.
 
Der Arbeitnehmer Markus Achatzi, der keiner dieser Kirchen angehört, hatte an diesem Tag gearbeitet. Er verklagte seinen Arbeitgeber auf Zahlung des Feiertagslohns. Er erhalte den Zuschlag nur deshalb nicht, weil er keiner der genannten Kirchen angehöre. Damit liege eine Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit vor.
 

EuGH rügt Diskriminierung

Der Oberste Gerichtshof als zuletzt zuständiges Gericht hat den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möge prüfen, ob die oben genannte Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot verstoße.
 
Dies beantwortet der EuGH klar und eindeutig: Es liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, weil Arbeitnehmer aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit unterschiedlich behandelt werden. Eine Rechtfertigung gebe aus Sicht des EuGH nicht.
 
Zwar sei der Karfreitag für die Arbeitnehmer, die einer christlichen Religion angehören, ein wichtiger Feiertag. Die Freistellung erfolge aber nicht zweckgebunden -  etwa der Teilnahme an einem Gottesdienst, sondern allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Kirche. Die Arbeitnehmer können den Feiertag also auch zur allgemeinen Erholung nutzen.
 

Andersgläubige haben keinen vergleichbaren Schutz

Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege auch deshalb vor, weil das Gesetz ausschließlich christliche Religionen schützt. Gerechtfertigt werden könnte eine religionsspezifische Freistellung nur, wenn dies auch für die Mitglieder anderer Religionsgemeinschaften gelte.
 
Da es aber an vergleichbaren Regelungen beispielsweise für Juden und Muslime fehle, könne sich der Staat Österreich bei seiner Regelung nicht auf den Schutz der Religionsfreiheit berufen.
 
Entsprechend seien nun alle privaten Arbeitgeber verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren. Jedenfalls dann, wenn diese dies einfordern. Arbeitgeber, die eine Freistellung ablehnen, müssen für die Arbeit an diesem Tag den Feiertagszuschlag zahlen. Dies gilt jedenfalls so lange, bis der Staat Österreich eine diskriminierungsfreie Regelung geschaffen hat.
 
Pressemitteilung des EuGH
 
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Das sagen wir dazu:

Eine klarere Diskriminierung ist kaum denkbar: Die Regelung schafft einen Sonderfeiertag ausschließlich für Christen, die an diesem Tag entweder freimachen können, oder sich ihre Arbeit an diesem Tag versilbern lassen können. Angehörige anderer Religionen und Konfessionslose gucken in die Röhre.

Bald frei für alle?

Die Quittung für diese Diskriminierung folgt prompt. Denn jetzt haben alle Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Freistellung oder Feiertagszuschlag. Jedenfalls so lange, bis eine diskriminierungsfreie Regelung geschaffen ist.

Der EuGH skizziert bereits, wie eine solche Regelung aussehen könnte. Neben der großen Lösung nach der Devise „entweder alle oder keiner“ ist eine anlassspezifische Freistellung denkbar.

Also eine Freistellung, um religiöse Pflichten zu erfüllen, konkret im Regelfall also, den Gottesdienst zu besuchen. Eine solche Möglichkeit müsste aber nicht nur für Christen am Karfreitag gelten, sondern auch für alle anderen Konfessionen und deren Feiertage.

Rechtliche Grundlagen

§ 7 Arbeitsruhegesetz

(1) Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muß.

(2) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).


(3) Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ist auch der Karfreitag ein Feiertag.