Im Nachtdienst tätige Altenpfleger*innen können einen Anspruch auf Pflegezulage haben. Copyright by drubig-photo/fotolia
Im Nachtdienst tätige Altenpfleger*innen können einen Anspruch auf Pflegezulage haben. Copyright by drubig-photo/fotolia

Im Streit steht die Zahlung einer tarifvertraglichen Pflegezulage, der Geriatriezulage. 

 

Die Klägerin arbeitet als examinierte Altenpflegerin in einem Seniorenzentrum. Sie arbeitet wohngruppenübergreifend im Nachtdienst und ist überwiegend in der Grundpflege tätig. Die Vergütung richtet sich nach dem Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV).

 

 

Klägerin erhält 60€-Zulage nicht 

 

Für die Vergütungsgruppe der Klägerin gilt eine Protokollnotiz zur Anlage 6b Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbeiter im stationären Pflegedienst. Danach erhalten Pflegepersonen, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei einem bestimmten Personenkreis ausüben, für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 60 €. Unter den Personenkreis fallen auch Kranke in geriatrischen Abteilungen oder Stationen. 

 

Die Betreiber des Seniorenheimes haben eine Zahlung dieser Zulage an die Klägerin abgelehnt. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage seien nicht erfüllt, da das Heim weder als geriatrische Einrichtung anerkannt sei, noch dort Leistungen erbracht würden, die die Anforderungen an eine Rehabilitationseinrichtung erfüllten.

 

Gang durch die Instanzen letztlich erfolgreich

 

Die Altenpflegerin klagte die Zulage ein und bekam beim Arbeitsgericht Oberhausen Recht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah das anders und wies die Klage in zweiter Instanz ab. 

 

Zum Glück ließ das Verdi-Mitglied nicht locker. Vertreten durch das Gewerkschaftliche Centrum für Revision und Europäisches Recht führte sie ein Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG hat das Urteil abgeändert und die tarifliche Zulage zugesprochen. 

 

Bewohner der Einrichtung leiden an Krankheiten und befinden sich in ärztlicher Behandlung

 

Das Seniorenzentrum verfügt über 125 Langzeit- und 14 Kurzzeitpflegeplätze. Eigenes ärztliches Personal gibt es in dem Seniorenzentrum nicht. Die Medikamente werden von den Pflegekräften verabreicht. 

 

Alle Bewohner der Einrichtung sind pflegebedürftig im Sinne der ehemaligen Pflegestufen 1 bis 3 und leiden unter chronischen Erkrankungen. 

 

Das lässt das BAG ausreichen und widerlegt damit die Argumentation des Arbeitgebers. Die Erfüllung des Tarifmerkmals „krank“ sei eben nicht an ein behandlungsbedürftiges Akutereignis gebunden. Vielmehr reichten die zumeist chronischen Erkrankungen der Bewohner aus.

 

Seniorenzentrum als „geriatrische Abteilung“ im Tarifsinn 

 

Das BAG stellt klar, dass die tarifvertragliche Bestimmung nicht nur auf Beschäftigte in geriatrischen Abteilungen und Stationen in Krankenhäusern anwendbar ist, sondern auch auf Beschäftigte in Altenheimen. 

 

Dabei setze der tarifvertragliche Begriff „geriatrisch“ nicht voraus, dass es sich um eine Rehabilitationseinrichtung mit Rehabilitationsdiagnostik, Rehabilitationsplan und geriatrischen Assessments handelt. „Geriatrisch“ ist also nicht gleichbedeutend mit „rehabilitierend“.

 

Die Richter stellen dafür auf Sinn und Zweck der Zulage ab. Dieser bestehe in dem Ausgleich für die Erschwernisse, die bei der Pflege alter und zugleich kranker Menschen entstehen. Die Behandlungsbedürftigkeit von Erkrankungen treffe zusammen mit den besonderen Bedingungen, die diese Erkrankungen bei alten Menschen schaffen.

 

Alleinige Grundpflege unerheblich

 

Für die Anwendbarkeit der Regelung ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass neben der Grund- auch die Behandlungspflege ausgeübt wird. Das hat das BAG schon 2007 entschieden.

 

Ebenfalls schon entschieden sind diese Punkte: „Krank“ im Sinne der Norm erfasst auch chronische Erkrankungen, bei denen eine Heilung nicht mehr zu erwarten ist. Und die medizinische Betreuung der zu pflegenden Personen muss nicht durch einrichtungseigene Ärzte erfolgen.

 

Zu pflegende Personen sind alten- und krankenpflegebedürftig

 

Die tarifliche Zulage gilt nicht pauschal für Altenpfleger*innen. Entscheidend ist, ob die zu pflegenden Personen zugleich alten- und krankenpflegebedürftig im Sinne der Tarifnorm sind. 

 

Im Falle der Klägerin sah das BAG das als gegeben an. Die Menschen, die die Klägerin gepflegt hat, gelten als krankenpflegebedürftig, weil sie (über den normalen Alterungsprozess hinaus) regelwidrige körperliche oder geistige Zustände aufweisen, die einer Heilbehandlung bedürfen, wie etwa Diabetes, Gefäßerkrankungen, orthopädische Verschleißerscheinungen und Inkontinenz.

 

Die Richter konnten der Altenpflegerin deshalb für den streitigen Zeitraum (Juli 2015 bis August 2016) die Zulage von 60 €, also 840,00 € brutto, endgültig zusprechen. 

 

 

LINKS:

 

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts können Sie hier vollständig nachlesen. 

 

Ver.di stellt in seinem Extranet den kompletten DRK-Reformtarifvertrag zur Verfügung.

 

 

 

Das sagen wir dazu:

Angelika Kapeller, die die Klägerin beim BAG vertreten hat, weist besonders auf diesen Aspekt hin: Die einzelnen Wohnbereiche, aber auch das Seniorenzentrum als Ganzes stellen eine geriatrische Abteilung im Sinne des Tarifvertrages dar. Das hat zur Folge, dass auch Altenpfleger*innen, die nicht einem bestimmten Wohnbereich zugeordnet sind, sondern im Nachtdienst übergreifend eingesetzt werden, die Zulage erhalten.

 

 

Nach dem BAG ist es für einen Anspruch auf die Geriatriezulage nicht erforderlich, dass die zeitlich überwiegende Pflege an alten- und krankenpflegebedürftigen Bewohnern ausschließlich in einer „Teileinheit“ der Einrichtung ausgeübt wird. Da in allen Wohnbereichen des Seniorenzentrums Bewohner gepflegt werden, die alten- und krankenpflegebedürftig sind, erfülle auch die Klägerin als wohnbereichsübergreifend eingesetzte Pflegefachkraft im Nachtdienst die Anforderungen für die Geriatriezulage. 

 

 

Tipp: Abrechnung und Arbeitsvertrag überprüfen

 

 

Die Zulage stammt aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und gilt nicht nur beim DRK. Über Anwendungstarifverträge gilt der DRK-Reformtarifvertrag laut ver.di für insgesamt etwa 48.000 Beschäftigte.

 


Wir raten Altenpfleger*innen dazu, Arbeitsvertrag und Abrechnungen zu überprüfen bzw. von ihrer Gewerkschaft überprüfen zu lassen. 

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem DRK Reformtarifvertrag

Für die Vergütungsgruppe der Klägerin gilt die Protokollerklärung Nr. 1 der Anlage 6b Abschn. A des DRK-RTV. Deren Absatz 1 lautet:

Pflegepersonen der Vergütungsgruppen K 1 bis K 7, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a) an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d) gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e) Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f) an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g) Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 60,00 EUR