In einem Initiativantrag hat der NGG-Gewerkschaftstag beschlossen, der Hauptvorstand solle sich für eine gesetzliche Regelung einsetzen, so dass die 40-Euro-Pauschale auch künftig im Arbeitsrecht gilt.
 

Bundesarbeitsgericht gegen Pauschale für Arbeitnehmer

In Umsetzung der EU-Richtlinie zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs, hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, nach der dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zusteht.
 
Die Landesarbeitsgerichte haben die Anwendbarkeit der Kostenpauschale auch im Arbeitsrecht bejaht. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht am 25. September dieses Jahres überraschend entschieden, dass die Pauschale im Arbeitsrecht nicht gilt (Keine Verzugskostenpauschale für Arbeitnehmer).
 
Die NGG will diese Entscheidung nicht hinnehmen: Die Verzugspauschale sei von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsberatung und im Rechtsschutz für ihre Mitglieder. Die Verweigerung des Kostenerstattungsanspruchs sei nicht akzeptabel. Deshalb sei nun der Gesetzgeber gefragt.
 

Hintergrund

Viele Beschäftigte kennen die Situation, dass ihre Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt nicht rechtzeitig zahlen. Die Arbeitgeberseite hat sich auf den Standpunkt gestellt, diese Regelung könne im Arbeitsrecht nicht angewandt werden.
 
Dies sei nach einer Regelung im Arbeitsgerichtsgesetz ausgeschlossen. Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz hätten die Prozessparteien keinen Anspruch darauf, außergerichtliche Kosten, die ihnen in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht entstanden sind, vom Prozessgegner zu verlangen.
 
Dagegen wurde argumentiert, dass § 12a Arbeitsgerichtsgesetz lediglich eine Regelung für die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten enthalte, also Kosten für einen Rechtsbeistand sowie Verdienstausfall. Weitere Schadensersatzansprüche des Gläubigers wie Verzugszinsen und dergleichen seien davon nicht berührt.
 
Bedauerlicherweise hat sich das Bundesarbeitsgericht der Ansicht der Arbeitgeberseite angeschlossen.
 
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 288 V BGB

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.