Auch bei der Berechnung von Nachtzuschlägen ist der Mindestlohn zu Grunde zu legen. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur Anspruch auf einen geringeren Stundenlohn hat.

Wonach bemisst sich der Nachtzuschlag?

Geklagt hatte eine Montagemitarbeiterin, die als Mitglied der IG Metall vor dem Bundesarbeitsgericht vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht vertreten wurde. Sie hatte auf korrekte Vergütung von Nachtzuschlägen und auf Urlaubsentgelt geklagt.

Die Klägerin hat einen tariflichen Anspruch auf Nachtzuschlag in Höhe von 25 % des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ gemäß Tarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie.

Der Arbeitgeber hatte, so erläutert Thomas Heller, der die Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht vertrat, die 25% auf der Basis des Stundenlohns von 7 Euro gezahlt, also 8,75 Euro.

Gewerkschaftliches Centrum siegt vor Bundesarbeitsgericht

Dieser Berechnung widersprach Prozessvertreter Heller: "Zu Grunde zu legen ist der tatsächliche Stundenlohn, und das ist nun einmal der Mindestlohn von damals 8,50". Die Klägerin machte daher einen Stundenlohn von 10,62 Euro pro Stunde geltend (8,50 x 25 %).

Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Ansicht: Sehe ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, sei auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen.

Der Arbeitgeber dürfe nicht auf die vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung zurückgreifen. Der tarifliche Nachtarbeitszuschlag und das tarifliche Urlaubsentgelt müssten nach den Bestimmungen des Tarifvertrags ebenfalls mindestens auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns von seinerzeit 8,50 Euro berechnet werden, da dieser Teil des „tatsächlichen Stundenverdienstes“ im Sinne des MTV sei.

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. September 2017 - 10 AZR 171/16

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) § 1 Mindestlohn

Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
§ 1 Mindestlohn

„Mindestlohn

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. …“