2017: Änderungen beim Mindestlohn
2017: Änderungen beim Mindestlohn

Seit dem 1. Januar 2015 haben die meisten Arbeitnehmer*innen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 01.01.2017 gibt es im Hinblick auf diesen Anspruch mehrere Änderungen.

Am 16.08.2014 trat das Mindestlohngesetz in Kraft. Danach haben - leider mit zahlreichen Ausnahmen - Arbeitnehmer*innen Anspruch auf einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto / Stunde.
Sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Ausnahmen treten am 01.01.2017 wesentliche Änderungen in Kraft.
 

Höhe des Mindestlohns


Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2017 auf 8,84 € brutto / Stunde. Damit erhöht sich der Monatsverdienst bei einer 37-Stunden-Woche um ca. 55 € brutto.
 

Verfahren zur Erhöhung des Mindestlohns


Das Mindestlohngesetz regelt, dass eine ständige Mindestlohnkommission „ … über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.“

Diese Mindestlohnkommission besteht aus

  • einem von der Bundesregierung berufenen Vorsitzenden. Das ist derzeit Jan Zilius, ein früherer Vorstand des Energiekonzerns REW
  • drei Vertretern von Gewerkschaften
  • drei Arbeitgebervertretern
  • zwei beratenden Wissenschaftlern.


Diese Kommission hat am 28.06.2016 einstimmig beschlossen vorzuschlagen, den Mindestlohn um 0,34 € brutto / Stunde zu erhöhen. Diesen Vorschlag hat die Bundesregierung übernommen. Sie hat eine Rechtsverordnung erlassen, die die Erhöhung rechtsverbindlich macht.
 

Warum gerade 8,84 € brutto / Stunde?


Nach dem Mindestlohngesetz orientiert sich die Kommission bei der „ … Festsetzung des Mindestlohns … an der Tarifentwicklung.“

Die durchschnittliche Erhöhung der Tariflöhne betrug 3,2 %. Daran orientierte sich die Kommission mit ihrem Vorschlag, den Mindestlohn um 4 % zu erhöhen.
 

Personengruppen, die keinen Anspruch auf Mindestlohn haben


Auch nach dem 01.01.2017 gilt der Mindestlohn NICHT für folgende Personengruppen:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende im Rahmen der Berufsausbildung, unabhängig vom Alter
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig ist, bis zu drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige.


Eine Änderung ergibt sich dagegen für Zeitungszusteller*innen. Sie beziehen bisher nur 85 % des gesetzlichen Mindestlohns, also 7,23 € brutto / Stunde. Ab dem 01.01.2017 haben sie wenigstens Anspruch auf 8,50 € brutto / Stunde. Erst ab 01.01.2018 können sie ebenfalls 8,84 € brutto / Stunde verlangen.
 

Abweichung nach unten durch Tarifvertrag


Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass Tarifverträge bis zum 31.12.2017 nach unten vom Mindestlohn abweichen können. Obwohl die ganz überwiegende Mehrzahl der Tarifverträge Löhne über dem Mindestlohn beinhalten, weichen zum Beispiel die Tarifverträge folgender Branchen nach unten vom Mindestlohn ab:

  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost
  • Land- und Forstwirtschaft und Gartenbau
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost


Die Änderungen für diese Branchen im Jahr 2017 sehen wie folgt aus:

  • Bei den Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost liegt der Brutto-Stundenlohn derzeit bei 8,75 €. Das bleibt auch so bis zum 30.09.2017. Danach gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 € brutto / Stunde.
  • Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus steigt das Mindestentgelt ab dem 01.01.2017 auf 8,60 € brutto / Stunde und ab dem
  • 01.11.2017 auf 9,10 € brutto / Stunde.
  • Mitarbeiter*innen der Textil- und Bekleidungsindustrie Ost haben ab 01.01.2017      Anspruch auf 8,84 € brutto / Stunde.

 

Leiharbeitnehmer*innen


Im Westen gilt für Leiharbeitnehmer*inne bereits derzeit ein tariflicher Mindestlohn von 9,00 € brutto / Stunde. Ihre Kolleg*innen im Osten erhalten dagegen bis zum 31.12.2016 einen Mindestlohn von 8,50 € brutto / Stunde. Danach hängt für sie die Lohnhöhe davon ab, welches Ergebnis die Tarifverhandlungen bringen. Bis zum Abschluss eines Tarifvertrages besteht ab dem 01.01.2017 auf jeden Fall ein Anspruch auf 8,84 € brutto / Stunde.


Hier geht es zum Mindestlohngesetz: