Es kann sich für Leiharbeitnehmer lohnen, gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu klagen.
Es kann sich für Leiharbeitnehmer lohnen, gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu klagen.

Mit Hilfe des Hagener Büros der DGB Rechtsschutz GmbH wehrte sich eine Einkaufssachbearbeiterin erfolgreich gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie war befristet zu Ende Oktober 2015 bei einem Arbeitnehmer-Verleihbetrieb eingestellt worden. Eingesetzt worden war sie ausschließlich bei einem einzigen Kunden. Als der jedoch den Vertrag mit dem Verleih-Unternehmen vorzeitig beendete, kündigte dieser der Einkaufssachbearbeiterin zum 31.8.2015. Begründung: Es lägen keine weiteren Aufträge vor, für die die Beschäftigte geeignet sei. Außerdem habe sie ausschließlich als Einkaufssachbearbeiterin arbeiten wollen. Diese Tätigkeit stehe auch im Arbeitsvertrag.

Erfolgreiche Klage vor dem Arbeitsgericht Iserlohn

Gegen diese Kündigung wehrte sich die 45-jährige Beschäftigte, Mitglied der IG BCE, mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht Iserlohn.
Mit Erfolg! Das Arbeitsgericht Iserlohn griff die Argumentation des DGB Rechtsschutzes auf: Der Auftragsverlust rechtfertige die Kündigung nicht, da eine Kündigung nur bei dauerhaftem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit begründet sei. Dies habe der Arbeitgeber jedoch nicht dargelegt. Er hätte anhand der Auftrags- und Personalplanung konkret darstellen müssen, warum es sich nicht nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung gehandelt habe und ein Einsatz bei einem anderen Kunden nicht möglich sei.

Kurzfristige Auftragslücke reicht nicht für Kündigung

Auch kurzfristige Auftragslücken rechtfertigen - so das Arbeitsgericht Iserlohn weiter - die Kündigung nicht, da diese zum typischen Wirtschaftsrisiko von Arbeitnehmerverleihbetrieben gehören.
Dieses Urteil wollte der Verleihbetrieb ganz und gar nicht akzeptieren. Er legte Berufung beim Landesarbeitsgericht in Hamm ein. Ohne Erfolg allerdings. Sein Anwalt versäumte die rechtzeitige Berufungsbegründung, so dass bereits aus diesem Grund das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.

Der Verleihbetrieb tritt nach

Allerdings war die Einkaufssachbearbeiterin damit immer noch nicht am Ziel:
Da der Verleihbetrieb die nunmehr fällige Nachzahlung des Lohnes für die Zeit nach der Kündigung bis zum Vertragsende verweigerte, wurde ein neues Klageverfahren notwendig, um auch die Zahlungsansprüche durchzusetzen. Aber auch dieser Zahlungsrechtsstreit konnte im Sinne der Leiharbeitnehmerin erledigt werden: Auf dem Vergleichswege verpflichtete sich der Verleihbetrieb endlich zur vollständigen Zahlung des eingeklagten Betrages.

Anmerkung der Redaktion

Erfolgreich gegen eine Kündigung wehren können sich Beschäftigte natürlich nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt. Dies setzt insbesondere voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sollte sich der Beschäftigte eines Verleihunternehmens bei einer Kündigung nicht mit der lapidaren Begründung abspeisen lassen, der Auftrag sei beendet und eine neue Beschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Dass die Latte bei Kündigungen von Verleihunternehmer deutlich höher hängt, zeigt das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn. Eine Kündigungsschutzklage und ein intensives Nachhaken bei den Kündigungsgründen können sich lohnen!

Das Urteil des Arbeitsgericht Iserlohn vom 14.1.2016, Az.: 4 Ca 1385/15 stellen wir hier im Volltext zur Verfügung

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Leiharbeiter: Fahrtkostenanspruch trotz vertraglichem Ausschluss

 

Unseren Themenflyer zur Leiharbeit können Sie hier herunterladen

Einen weiteren Fall zu einer Kündigung wegen angeblichem Wegfall des Arbeitsplatzes finden Sie hier