Es verstößt nicht gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn in einer Belegschaft nur diejenigen Arbeitnehmer eine Entgelterhöhung erhalten, die zuvor einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen bzw. einer Senkung ihres Tarifentgelts zugestimmt haben. Das Bundesarbeitsgericht wies mit diesem Urteil vom 15. Juli die Klage eines Arbeitnehmers ab, der an einer Erhöhung des Entgelts seiner Mitarbeiter teilhaben wollte.
Im vorliegenden Fall hatten die 300 Beschäftigten eines Betriebes im Jahre 2003 und 2004 einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen zugestimmt – mit Ausnahme von 14 Mitarbeitern, darunter der Kläger. Der Großteil der Belegschaft verzichtete somit auf fünf Urlaubstage, vermögenswirksame Leistungen und zusätzliches Urlaubsgeld sowie weitere Leistungen. Diesen Einkommensverlust wollte der Arbeitgeber mit einer Lohnerhöhung ab dem 1. Januar 2007 teilweise ausgleichen. Dem Kläger bot er diese Erhöhung nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterungen ebenfalls annehme. Da der klagende Arbeitnehmer dieses Angebot nicht annahm und somit keinen Einkommensverlust erlitten hatte, war die Zwecksetzung der Lohnerhöhung bei ihm nicht erfüllt und die Ausnahme davon rechtens, so die Erfurter Richter.