Konjunkturell bedingte Rückgänge von Aufträgen sind branchenüblich für Zeitarbeitsfirmen. Deshalb unterliegen sie grundsätzlich dem Ausschluss des § 170 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III. Die Folge: eine Gewährung von Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ist ausgeschlossen.
Seine Entscheidung begründete der 7. Senat des Bundessozialgerichts damit, dass vorübergehende Auftragsrückgänge normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet seien. Das ergebe sich aus § 11 Absatz 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Die Klägerin, ein Zeitarbeitsunternehmen, hatte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall angezeigt und erfolglos bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld beantragt.