Auch nachts ist die Arbeitsbelastung in Seniorenheimen hoch, weil die Personaldecke dünn und die Verantwortung groß ist. Copyright by Ingairis/fotolia.
Auch nachts ist die Arbeitsbelastung in Seniorenheimen hoch, weil die Personaldecke dünn und die Verantwortung groß ist. Copyright by Ingairis/fotolia.

Die Altenpflegerin (Klägerin) war in einer privaten Senioreneinrichtung tätig. Tarifverträge fanden keine Anwendung. In dem Seniorenheim gab es ca. 60 Zimmer mit durchschnittlich 80 Bewohnern*innen, verteilt auf 2 Stockwerke. Die Bewohner*innen leiden an unterschiedlichen chronischen Erkrankungen, viele sind dement. 

Nachts war das Heim nur mit einer Pflegefachkraft und einer Pflegehilfskraft besetzt. Die Klägerin arbeitete im Wechsel in Früh- Spät- und Nachtschicht.

Erhebliche Arbeitsbelastungen  - wenig Personal

Auch in der Nacht waren die 80 Bewohnern*innen aufwändig zu betreuen. So mussten etwa solche, die inkontinent waren, die entsprechenden Hilfsmittel bekommen. Andere Bewohner waren regelmäßig umzulagern. Demente Bewohner mit gestörtem Tag-Nacht-Rhythmus mussten wieder ins Bett gebracht und beruhigt werden. Regelmäßige Kontrollgänge waren erforderlich und in der Tagschicht liegen gebliebene Arbeiten waren zusätzlich zu erledigen.

Arbeitgeberin: Zuschlag von 1 € pro Stunde angemessen

Die Senioreneinrichtung zahlte der Klägerin nur einen Nachtarbeitszuschlag von 1 € pro Arbeitsstunde, was circa 11 % entspricht. Sie hielt das für angemessen, weil nachts weniger Arbeit als tagsüber anfalle. 

Sie berief sich außerdem auf eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat. Darin war auch nur ein Nachtarbeitszuschlag von 1 € pro Stunde enthalten. Sie meinte, das sei doch ein Indiz dafür, dass der gezahlte Zuschlag angemessen sei.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht: Zuschlag ist nicht angemessen

Bereits die erste Instanz, das Arbeitsgericht Stralsund, hatte entschieden, dass 1 € pro Arbeitsstunde ein zu geringer Zuschlag ist. Es hatte der Klägerin einen Nachtarbeitszuschlag von 20 % zugesprochen. Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Arbeitgeberin, nicht aber die Klägerin. 

Den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, dass das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern der Klägerin sogar den Regelzuschlag für Nachtarbeit von 25 % zugebilligt hätte. Da die Klägerin aber kein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegt hatte, konnte das Landesarbeitsgericht nicht über den vom Arbeitsgericht Stralsund anerkannten Zuschlag von 20 % hinausgehen.

Regelmäßiger Nachtarbeitszuschlag: 25 %

Das Arbeitszeitgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, zum Ausgleich für geleistete Nachtarbeit entweder eine angemessene Anzahl von freien Tagen zu gewähren oder einen angemessenen Zuschlag zu zahlen. Welchen Ausgleich er wählt, kann der Arbeitgeber entscheiden. Vom Bundesarbeitsgericht ist anerkannt, dass im Regelfall der Zuschlag 25 % beträgt; handelt es sich um Dauernachtarbeit: 30 % (Bundesarbeitsgericht 9.12.2015, 10 AZR 423/14). 

Je nach Belastungen sind im Einzelfall Abweichungen zulässig. Bei höherer Belastung kann ein über den Regelzuschlag hinausgehender Zuschlag angemessen sein. Der Zuschlag kann aber auch geringer ausfallen, wenn etwa in die Nachtarbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

Belastung der Altenpflegerin war nicht geringer als im Regelfall

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat angenommen, dass die Belastungen während der Nachtschicht im Falle der Klägerin nicht geringer waren als in der Früh- oder Spätschicht. Die nachts geringeren Anforderungen würden jedenfalls durch die geringere Personalbesetzung ausgeglichen.

Freizeitausgleich dient dem Gesundheitsschutz

Nachtarbeit ist gesundheitsschädlich. Das ist arbeitswissenschaftlich belegt. Durch entsprechenden Freizeitausgleich, also zusätzliche Ruhezeiten, sollen die gesundheitlichen Belastungen ausgeglichen werden. Das Landesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass gesundheitliche Schäden auch erst viel später, ggf. nach Jahrzehnten, eintreten können. Auch diese Spätfolgen sollen durch zusätzliche Ausgleichstage abgeschwächt werden.

Dient auch der Zuschlag dem Gesundheitsschutz?

Schwieriger nachzuvollziehen ist, inwiefern die durch Nachtarbeit hervorgerufenen Gesundheitsrisiken auch durch die Zahlung eines Zuschlags ausgeglichen werden sollen. Denn die Gesundheit wird durch die finanzielle Zuwendung als solche wohl kaum gefördert.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts dient der Zuschlag jedoch mittelbar dem Gesundheitsschutz, weil er Nachtarbeit verteuert und damit für den Arbeitgeber unattraktiv macht. Die dem Arbeitgeber dadurch entstehenden Zusatzkosten würden Nachtarbeit eindämmen. Der Zuschlag habe also auch eine steuernde Funktion (Bundesarbeitsgericht 11.2.2009, 5 AZR 148/08; 31.8.2005, 5 AZR 545/04).

Geringerer Zuschlag bei unvermeidbarer Nachtarbeit?

Dieser Steuerungseffekt entfällt, wenn aus zwingenden technischen Gründen oder wegen der Art der Tätigkeit Nachtarbeit nicht zu vermeiden ist. Denn dann käme auch ein Arbeitgeber, der im Interesse der Gesundheit seiner Beschäftigten auf Nachtarbeit verzichten wollte, nicht ohne Nachtarbeit aus. Ist also die Steuerungsfunktion wegen unvermeidbarer Nachtarbeit nicht erreichbar, soll der Arbeitgeber berechtigt sein, den Zuschlag herabzusetzen. Diese Berechtigung wird Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 31.8.2005, 5 AZR 545/04 und 9.12.2015, 10 AZR 423/14) entnommen.

Auf diese Urteile des Bundesarbeitsgerichts berief sich auch die Arbeitgeberin im Falle der Klägerin. Denn Nachtarbeit in einem Seniorenheim sei ebenfalls nicht zu vermeiden. 

Zuschlag hat zusätzliche Funktion

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat die Zuschlagszahlung eine wesentlich andere, zusätzliche Funktion. Sie dient nämlich eigentlich dem Zweck, Arbeitnehmer*innen für die Risiken gesundheitlicher Spätfolgen durch Nachtarbeit zu entschädigen.

Landesarbeitsgericht: Unvermeidbare Nachtarbeit rechtfertigt keine Herabsetzung des Zuschlags

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sieht wegen der Entschädigungsfunktion des Zuschlags deshalb keinen Grund, den Nachtarbeitszuschlag herabzusetzen, nur, weil der Betrieb eines Seniorenpflegeheims nicht ohne Nachteinsätze auskommen kann.

Es sieht außerdem den Steuerungseffekt durch die Zahlung von Zuschlägen als eine zu vernachlässigende Größe an. Betriebswirtschaftlich sei er evtl. mit 2 bis 3 % zu veranschlagen. Messe man daher dem Zuschlag überhaupt eine Bedeutung zu, dann allenfalls in dieser Größenordnung. Könne der Arbeitgeber Nachtarbeit nicht steuern, sei eine Herabsetzung des Zuschlags allenfalls von 2 bis 3 % zu rechtfertigen. Geht man also von einem Regelzuschlag von 25 % aus, würde bei unvermeidbarer Nachtarbeit immer noch ein Zuschlag in Höhe von 22 bis 23 % angemessen sein.

Belastungen lagen bei den Pflegekräften schon über dem Regelfall

Das Landesarbeitsgericht meint außerdem, dass die Belastungen der Altenpflegekräfte in der Nacht so hoch seien, dass in jedem Fall ein Zuschlag von 20 % angemessen ist. Also auch dann, wenn der Nachtzuschlag grundsätzlich bei unvermeidbarer Nachtarbeit abgesenkt werden darf.

Das Gericht begründet die starke Belastung damit, dass auf der einen Seite die Personalbesetzung während der Nachtschicht äußerst gering ist, auf der anderen Seite die beiden Pflegekräfte aber wegen der chronischen Erkrankungen der Bewohner häufig zu Pflegeeinsätzen gezwungen sind. Es stellt dabei die erhöhte psychische Belastung heraus, die darauf beruht, dass nur zwei Pflegekräfte die gesamte Verantwortung für alle Bewohner tragen müssten.

Gesamtbetriebsvereinbarung spielt keine Rolle

Die Arbeitgeberin hatte sich darauf berufen, dass auch die Gesamtbetriebsvereinbarung einen Zuschlag von 1 € pro Stunde enthalte. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes beeinflusst die Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat die Beurteilung, was ein angemessener Zuschlag ist, nicht. Denn es besteht insofern kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der in der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltene Zuschlag sei deshalb nur als einseitige schriftliche Zusage der Arbeitgeberin zu bewerten.

Entscheidung ist rechtskräftig

Die Arbeitgeberin hat noch versucht, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts mit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde anzugreifen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese aber zurückgewiesen.


Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern können Sie hier nachlesen.

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Das sagen wir dazu:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist unter mehreren Gesichtspunkten erfreulich und überzeugend:

  • Das Gericht würdigt bei der Höhe des Nachtzuschlags die besonders belastenden Arbeitsbedingungen im Pflegebereich, die vor allem durch eine viel zu geringe Personaldecke hervorgerufen werden.
  • Es macht deutlich, dass auch die Zuschlagszahlung gesundheitlichen Schutzzwecken dient. Sie ist als quasi (vorweggenommene) Entschädigung für eventuelle gesundheitliche Spätfolgen zu verstehen.
  • Der Steuerungsfunktion des Nachtzuschlags misst das Gericht – anders als das Bundesarbeitsgericht – eine nur zu vernachlässigende Bedeutung zu. Deshalb sieht es auch keinen Anlass, den Zuschlag zu verringern in den Fällen, in denen Nachtarbeit unvermeidbar ist. Arbeitgeber berufen sich gerne auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wenn sie bei unvermeidbarer Nachtarbeit den Zuschlag verringern wollen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts enthält insofern überzeugende Gegenargumente.