Bei der freiwilligen Zahlung von Weihnachtsgeld ist der Arbeitgeber an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Das entschied das BAG am 12. Oktober 2005. Dieser Grundsatz, so die Erfurter Richter, sei nicht erst dann verletzt, wenn es sich um eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer handele. Es reiche schon eine sachfremde Gruppenbildung. Geklagt hatte ein Arbeiter einer Leichtmetallgießerei. Sein nicht tarifgebundener Arbeitgeber hatte den 70 Angestellten eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts gezahlt und den 150 Arbeitern lediglich in Höhe von 55 Prozent ihres Monatsverdienstes. Das BAG gab dem Arbeiter Recht: Es liege hier kein sachliches Kriterium für die Gruppenbildung vor. Dies sei beispielsweise gegeben bei einer Differenzierung aus Leistungsgründen. Das vom Arbeitgeber vorgetragene unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifizierungsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten erkannten die Richter nicht als solchen „sachlichen Grund“ an.