Zahlt der Arbeitgeber über mehrere Jahre Weihnachtsgeld, ohne eine Bindung für die Zukunft explizit auszuschließen, entsteht daraus ein dauerhafter Anspruch des Arbeitnehmers, so das Bundesarbeitsgericht. Damit war die Klage eines Arbeitnehmers erfolgreich, der von 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes erhalten hatte – ohne dass der Arbeitgeber bei der Zahlung einen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hatte. Daraus sei zu erkennen, so die Erfurter Richter, dass der Kläger sich dauerhaft zur Zahlung des Weihnachtsgeldes verpflichten wolle.
Der Arbeitgeber berief sich bei der Nichtzahlung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2008 auf den Arbeitsvertrag. Darin ist ein Passus enthalten, wonach gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgen. Sie seien daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar. Das Gericht erachtete diese Formulierung als mehrdeutig und zu unklar im Sinne des § 307 BGB. Sie sei „nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten“. Der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes bestehe.