DGB Rechtsschutz Büro Düren verhindert Anrechnung von betrieblicher Invalidenrente auf Rente wegen Berufskrankheit. Copyright by Werner Gölzer/fotolia
DGB Rechtsschutz Büro Düren verhindert Anrechnung von betrieblicher Invalidenrente auf Rente wegen Berufskrankheit. Copyright by Werner Gölzer/fotolia

Neumann ist Anfang 50. Er hat viele Jahre in einem Chemieunternehmen gearbeitet und fühlt sich schlecht, so richtig schlecht. Und es wird immer schlimmer. Es wird eine gefährliche Blutkrankheit festgestellt. Es kommt der böse Verdacht auf, er könne sich diese durch die langjährige Tätigkeit mit Chemikalien zugezogen haben.
 

Die Berufsgenossenschaft lehnt zunächst Entschädigung ab

Neumann ist langzeitkrank und Krankengeld gibt es ja einschließlich Lohnfortzahlung nur für 18 Monate. Beim Arbeitgeber gibt es eine gute betriebliche Altersversorgung. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung werden bei langen Beschäftigungszeiten und Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis darin bestimmte Leistungen versprochen.
 
Bei krankheitsbedingtem Ausscheiden wird neben einer Pension noch eine Invalidenrente als Überbrückungsleistung gezahlt. Das sichert seinen und den Unterhalt seiner Familie.
 
Im Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft erreicht der DGB-Rechtsschutz, dass die Berufsgenossenschaft eine Unfallrente zahlt. Da es Neumann mittlerweile ziemlich schlecht geht, wird für die Vergangenheit eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20%, dann 30 % und schließlich in Höhe von 50 % gezahlt.
 

Berechnung der Unfallrente

Die Höhe der Verletztenrente/Unfallrente beziehungsweise der Berufskrankheitsrente der gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach zwei Faktoren: Dem Jahresarbeitsverdienst in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall sowie der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die Rente gibt es erst ab einer MdE von 20 %.
 
Vom Jahresarbeitsverdienst werden 2/3 genommen, multipliziert mit dem Faktor der MdE, mit der die Unfall/Krankheitsfolgen bemessen werden. Diesen Betrag teilt man durch zwölf, um auf den Monatswert zu kommen.
 
Beispiel: Neumann hat vor der Erkrankung 36.000 Euro brutto verdient. Zwei Drittel hiervon sind 24.000. Bei einem MdE von 50% ergibt dies 12.000, monatlich also 1.000€.
 

Arbeitgeber kürzt die Invalidenrente und verlangt hohe Summe zurück

Neumann kann sich über eine erhebliche Nachzahlung freuen. Auch darüber, dass er und seine Familie durch Arbeitgeberleistung und Unfallrente jetzt finanziell abgesichert sind, obwohl er bisher keine Rente wegen Erwerbsminderung von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.
 
Der Arbeitgeber meint Neumann stünde nach der Bewilligung der Unfallrente nur 50 % der Invalidenrente zu. Für den Zeitraum der Nachzahlung durch die Berufsgenossenschaft fordert er 50 % der gezahlten Beträge zurück.
 
Die Versorgungsordnung enthält tatsächlich Kürzungsmöglichkeiten, wenn der Begünstigte andere Leistungen erhält.
 

Wie funktioniert betriebliche Altersversorgung?

Die betriebliche Altersversorgung ist im Betriebsrentengesetz geregelt. Das Gesetz gibt dabei einen (Mindest-)Rahmen vor. Klassischerweise ist die betriebliche Altersversorgung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, also auch von diesem finanziert. So lag es auch bei Neumann.
 
Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Die Beiträge zum Aufbau einer Betriebsrente können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer allein oder aber auch von beiden gemeinsam aufgebracht werden. Bei der Entgeltumwandlung, die der Arbeitnehmer finanziert, wird mit dem Arbeitgeber vereinbart, Teile des Gehalts in eine Zusage auf spätere Versorgungsleistungen umzuwandeln. Der zahlt die Beiträge in der Regel direkt aus dem unversteuerten Bruttogehalt in einen Vorsorgevertrag, zum Beispiel mit einer Versicherungsgesellschaft, ein.
 
Vielerorts wird bereits über mangelnde qualifizierte Arbeitskräfte gejammert. Für Arbeitgeber wird es zunehmend wichtiger, bereits vorhandene Mitarbeiter zu binden und sich als attraktives Unternehmen auch auf dem Arbeitsmarkt darzustellen.
Schon wegen der immer geringer werdenden gesetzlichen Rente wächst für die Arbeitnehmer die Bedeutung der Betriebsrenten.
 

Ausgestaltung einer betrieblichen Altersversorgung.

Die konkrete Ausgestaltung der Versorgung obliegt also dem Arbeitgeber beziehungsweise den Arbeitsvertragsparteien.
 
Im Streitfall haben sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf eine Versorgungsordnung geeinigt. Es gab Vorläufer der Versorgungsordnung, die letzte noch gültige datiert von 2012. Solange die Ausgestaltung nicht gegen das Betriebsrentengesetz verstößt, können die Parteien vereinbaren, dass bei anderweitigen Einkünften, die Pension zu kürzen ist. Schon frühere BAG-Entscheidungen haben die Anrechnungsmöglichkeit bejaht, sofern ein Betrag verbleibt, der der die Grundrente eines Kriegsversehrten mit gleicher Erwerbsminderung übersteigt, so zum Beispiel das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 24. März 1987 (Az.: 3 AZR 344/85).
 
Da Neumanns Arbeitgeber um die Hälfte gekürzt hat, stünde die Kürzung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Wenn es grundsätzlich zulässig ist, muss das Gericht entscheiden, wie die Vorschrift auszulegen ist. Das geschieht in mehreren Schritten.
 

Auslegung nach dem Wortlaut.

In der Pensionsordnung war eine Kürzungsmöglichkeit von 50 % für den Fall aufgenommen, dass der Pensionär eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass diese Bezeichnung als feste gesetzliche Bezeichnung gewählt wurde mit der Überschrift „Rente wegen Erwerbsminderung“.
 
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 19. April 2014 (3 AzR 341/14) darauf festgelegt, dass  - wenn Parteien in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition einen Begriff übernehmen  - derjenige aus dem Gesetz verwendet wird, auch die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zu Grunde zu legen ist.
 
Zwar sei auch im Unfallversicherungsrecht (gemeint ist dann immer auch das Berufskrankheitenrecht) von einer „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ die Rede, diese wird eben nicht als Rente wegen Erwerbsminderung bezeichnet, sondern als Versichertenrente oder Unfallrente. Vorteil für Neumann!
 

Auslegung nach Systematik

Die Versorgungsrichtlinie knüpft auch an anderer Stelle an gesetzliche Begriffe an, so dass davon auszugehen sei, dass die Regelung auch in Kenntnis und dem Bewusstsein der Bestimmungen und Definitionen erstellt wurde.
 
Die Versorgungsordnung kürzt die Invalidenrente bei der Rente von 50 %, bei voller Erwerbsminderungsrente würde das Invalidengeld gar nicht gezahlt. Das passt nur auf die Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung, weil sie ebenfalls nur zwei Stufen kennt (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 50% der Rente wegen voller Erwerbsminderung) und Rente wegen voller Erwerbsminderung).
 
Die Unfallrente der Berufsgenossenschaft wird dagegen abgestuft nach dem MdE gewährt, dieser kann 20, 30, 50 oder auch 80 % betragen. Diese Stufenregelung greife die Kürzungsvorschrift überhaupt nicht auf. Mit einer Unfallrente ließe sich eine pauschale Kürzung um 50 % also nicht in Einklang bringen.
 

Vergleich zur vorherigen Versorgungsordnung

Die alte vorherige Versorgungsordnung benutzte auch noch die alten Begriffe des Rentenrechts. Früher hieß es Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente. Die alte Versorgungsordnung enthielt insgesamt weniger Leistungen.
 
Gerade die vorgenommene Erweiterung und die Übernahme der neuen gesetzlichen Begriffe zeige aber, dass die gesetzlichen Regelungen und Definitionen bewusst in die Richtlinie übernommen worden sind.
 
Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln den Arbeitgeber zur ungekürzten Pensionszahlung verurteilt und dessen Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 13. Juni 2018 (5 Sa 744/17) die Berufung des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Das sagen wir dazu:

Was sich hier nach einem mindestens 3:0 Sieg liest, war eine knappe Sache. Natürlich hatte auch der Arbeitgeber gute Argumente, warum in diesem Fall dem Arbeitgeber eine Kürzung möglich sein müsste.

Die Autorin freut sich aber besonders, dass ein Mensch, der aufgrund seiner Arbeit so krank geworden ist, keine Kürzung hinnehmen muss.

Wir haben die finanzielle Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft für ihn erstritten und dann soll dieses Geld auch bei Neumann ankommen und nicht durch Verrechnung um die Hälfte verloren gehen.

Rechtliche Grundlagen

§ 56 SGB VII

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. 2Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. 3Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. 4Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. 2Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. 2Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.