Das Arbeitsgericht Aachen beschäftigte sich mit Vergütungsansprüchen aus dem Mindestlohngesetz. Geklagt hat ein Mitarbeiter im Rettungsdienst auf dessen Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen des TVöD-V (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bereich Verwaltung) Anwendung finden. Diese regeln die Bereitschaftszeiten wie folgt:
Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).

Die Vergütung erfolgt auf Basis einer 39-Stunden-Woche, wobei die wöchentliche Arbeitszeit zusammen mit den Bereitschaftszeiten bis zu 48 Stunden betragen kann.

Vergütungssystem des TVöD nach Einführung des Mindestlohns nicht unzulässig


Der Kläger verlangte die Vergütung der Stunden, die über die 39 Stunden hinausgehen, mit dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €. Dieser Forderung liegt die Einschätzung zugrunde, dass nach dem Tarifvertrag nur 39 Stunden vergütet und die weiteren Stunden nicht entlohnt werden.

Das sah das Arbeitsgericht Aachen anders. Aus den tarifvertraglichen Vorschriften ergebe sich nicht, dass Bereitschaftszeiten nicht vergütet werden. Vielmehr enthalte der TVöD ein Regelungssystem, wonach der Kläger für das Grundgehalt eine Arbeitszeit schulde, die auf der Basis einer 39-Stunden-Woche kalkuliert sei. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass unter Hinzuziehung von Bereitschaftszeiten Gesamtarbeitsleistungen von bis zu 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt (Vollarbeit zuzüglich Bereitschaftszeiten) erbracht werden können.

Eine solche Regelung sei unbedenklich, woran auch die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes nichts geändert habe, so das Fazit des Arbeitsgerichts Aachen.

Grundgehalt übersteigt Mindestlohn deutlich


Ausdrücklich offen ließ das Gericht die Frage, ob die Bereitschaftszeiten vergütungsrechtlich wie Vollarbeitszeit zu bewerten sind. Denn dies war nicht entscheidungserheblich.
Im Urteil weist das Gericht aber daraufhin, dass  - selbst wenn man dies unterstelle – sich beim Kläger bei der maximalen Arbeitszeit von 48 Stunden noch ein Stundenlohn von über 12 € ergäbe.
Das Gericht ging sogar so weit, das „klägerseitige Ansinnen, auf die nicht unerhebliche tarifliche Vergütung noch eine zusätzliche Vergütung nach dem Mindestlohngesetz zu verlangen“, als fernliegend zu betrachten.
Deutliche Worte also. Abzuwarten, ob dies die letzten bleiben, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen können Sie hier einsehen.