Weil Nachtarbeit gesundheitsgefährdend ist und das soziale Leben der Betroffenen einschränkt, sind Zuschläge zu zahlen. Copyright by Ralf Geithe/fotolia
Weil Nachtarbeit gesundheitsgefährdend ist und das soziale Leben der Betroffenen einschränkt, sind Zuschläge zu zahlen. Copyright by Ralf Geithe/fotolia

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einer großen Vergütungsdifferenz bei der Bezahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit zu befassen. Der Tarifvertrag sah eine Ungleichbehandlung vor zwischen denjenigen, die das im Rahmen von Schichtdienst tun und denjenigen, die unregelmäßig Nachtarbeit verrichten.
 

Gravierend unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit

Ein alter Tarifvertrag der Textilindustrie sah wesentliche Unterschiede bei den Zuschlägen für Nachtarbeit vor. Für unregelmäßige Nachtarbeit wurde ein Zuschlag von 50% gezahlt, diejenigen, die in Schichten Nachtarbeit verrichteten, erhielten nur 15%.
 
Nachdem die Vorschrift viele Jahre so angewendet worden war, hat der zuständige Betriebsrat sich die Vorschriften noch mal genau angeschaut und las daraus, dass eigentlich nicht 15% zu zahlen sein, sondern daneben zusätzlich noch 50% mithin 65%. Der Arbeitgeber hielt das für absurd und verwies auf die jahrzehntelange Handhabung.
 
Dennoch wurden einige Arbeitnehmer aktiv. Drei Arbeitnehmer klagten. Andere machten außergerichtlich Monat für Monat ihre Forderung geltend. Dies, um quasi den Fuß in der Tür zu haben, falls die Gerichte etwas Positives urteilen.
 

Zwei Juristen drei Meinungen?

Dieser provokante Satz hat hier mal wieder zugetroffen. Eine Kammer des Arbeitsgerichts Aachen fackelte nicht lange, betrachtete den Wortlaut und hielt diesen für so eindeutig, dass der Klage stattgegeben wurde.
 
Die weiteren Klagen waren einer anderen Kammer zugewiesen, die später mit dem gleichen Ergebnis, aber einer wesentlich umfassenderen Begründung und indem der Tarifvertrag ausgelegt wurde, den Klagen stattgab.
 
Im Berufungsverfahren sah das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 11 Sa 1206/15) dies völlig anders. Die jahrzehntelange Praxis des Arbeitgebers sei richtig. Lediglich die geringe Höhe der Nachtschichtzuschläge von 15% führte letztlich dazu, dass das Gericht wenigstens die Revision zuließ.
 

Dauerhafte Nachtarbeit ohne Tarifbindung mindestens 30 % Zuschlag

Nachtschichtzuschläge waren öfter Thema der Rechtsprechung. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht bei dauerhafter Nachtarbeit mindestens ein Zuschlag von 30% zugesprochen, auch ohne dass sich dies aus einem Tarifvertrag festgelegt ist. Dies unter der Prämisse, dass in der Nacht wie am Tage gearbeitet wird und nicht nur Bereitschaftszeiten geleistet wurden.
 
Fest steht, dass Nachtarbeit ungesund ist. Nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ist sie grundsätzlich für jeden Menschen schädlich und hat negative gesundheitliche Auswirkungen (BAG 18.10 2017 10 AZR 47/17). Die Arbeitsmedizin geht davon aus, das aufeinanderfolgende Nachtschichten umso ungesünder sind.
 
Viele Schichtarbeitnehmer, die in einem Rhythmus von fünf oder mehr hintereinander liegenden Nachtschichten arbeiten, haben subjektiv den Eindruck, dass sich ihr Körper der Nachtschicht besser anpasst. Dieser subjektive Eindruck ist nach Ansicht der Arbeitsmediziner objektiv falsch.
 

Je größer der Umfang der Nachtarbeit desto schädlicher

Insgesamt ist anerkannt das Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfange sie geleistet wird. Der Zuschlag macht die Nachtarbeit nicht gesünder, wirke sich aber mittelbar auf die Gesundheit der Nachtarbeit leistender Arbeitnehmer aus, so das BAG
 
Der Nachtarbeitszuschlag entschädigt aber zusätzlich auch dafür, nicht in gewohnter Weise am sozialen Leben teilnehmen zu können.
 
Denn wer berufsbedingt zu anderen Zeiten arbeiten und schlafen muss, als der Rest der Bevölkerung, dem gehen viele Möglichkeiten am sozialen Leben teilzunehmen, verloren. Seien es verpasste Kultur und/oder Sportveranstaltungen, Familienfeste oder auch der gemütliche Abend mit Freunden. Auch hierfür soll der Zuschlag ein bisschen entschädigen.
 

BAG sieht für Ungleichbehandlung keinen rechtfertigenden Grund

Hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrages fand das BAG sowohl für die Klägersicht als auch für die Sicht des Arbeitgebers Gründe. Es verbleibe aber eine große Ungleichbezahlung. Die einen bekommen für die Nachstunden 50% Zuschlag, die anderen nur 15 %. Für diese unterschiedliche Bezahlung fand der Senat keine Rechtfertigung.
 
Vielmehr sei die Arbeit in der Nacht - egal ob in Schichten oder als Einzelfall - mindestens genauso gesundheitlich schädlich. Auch der Aspekt, nicht am sozialen Leben teilhaben zu können, sei mindestens gleich. Es seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass in Schicht geleistete Nachtarbeit eine geringere Belastung darstelle.
 
Eine geringere Belastung könne vorliegen, wenn es in der Nacht ruhiger zugeht, als wenn man tagsüber arbeitet. Das dürfte bei der Schichtarbeit an Textilmaschinen aber nicht der Fall sein. Über diesen Aspekt, ob zum Beispiel in Fällen eines Bereitschaftsdienstes die Ungleichbehandlung dann wegen geringerer Belastung dieser Arbeit, gerechtfertigt wäre, musste das Gericht nicht entscheiden. Dass Arbeit in Nachtschicht oder Nachtarbeit hier unterschiedlich belasten, dafür bestanden keine Anhaltspunkte.
 

Im Einzelhandel war die Ungleichbehandlung gerechtfertigt

Zuvor hatte das BAG in einer Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (10 AZR 7631/12) eine ähnliche Tarifregel im Einzelhandel als unbedenklich angesehen. Die jetzige Entscheidung ist keine Kehrtwendung.
 
Der Senat stellt darauf ab, dass hier anders zu beurteilen sei, da im Einzelhandel regelmäßig selten und nicht in größerem Umfang Nachtarbeit überhaupt anfalle. Auch war die Vergütungsdifferenz wesentlich geringer als im hiesigen Streit. Die dortige Bestimmung wurde daher nicht als gleichheitswidrig angesehen.
 

Richterliche Auslegung scheidet aus

Das Gericht darf nur bei entsprechenden Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag selber auslegen. Solche Anhaltspunkte hat der Senat nicht gesehen. Dann aber würde ein richterliches Auslegen gegen die im Grundgesetz geschützte Tarifautonomie verstoßen. Sie hat zu unterbleiben.
 
Wenn nicht entsprechend der Vorgaben des Grundgesetzes ausgelegt werden kann, ist die geprüfte Vorschrift wegen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unwirksam.
 
Aber wie wirkt sich das für die Arbeitnehmer aus? Kriegen jetzt alle weniger? Nein!
 

Die Anpassung erfolgt nach oben

Wenn die 15 %-Regelung unwirksam ist, dann hat der Kläger zu wenig bezahlt bekommen. Die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung des Klägers kann für die Vergangenheit nur durch eine Anpassung nach oben beseitigt werden, so der Senat.
 
Konkret hieß das für den Kläger: Erhalten hat er einen Zuschlag von 15 % gewollt waren 65%. Das BAG hat entschieden, dass der Zuschlag auf 50 % anzupassen war. Im Ergebnis sind dem Kläger noch 35% Nachtzuschläge nachzuzahlen. Natürlich zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.
 

Hier können Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nachlesen

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Das sagen wir dazu:

Genau hinschauen bei ungleicher Bezahlung für gleiche Arbeit! Gleichheitswidrige Vorschriften sind unwirksam und wie dieser Prozess zeigt, haben Arbeitnehmer dann Anspruch auf den höheren Zuschlag. Bei einigen Nachtstunden kommt da ganz schön was zusammen.

Das Rheinische Grundgesetz, wovon ein Paragraph lautet: „Das haben wir schon immer so gemacht!“, zog hier klar den Kürzeren gegen unser aller Grundgesetz.

Diese Rheinische Haltung sollte nicht davon abhalten, insbesondere alte Regelungen auf den Prüfstand zu stellen. Der Zug durch die Instanzen hat hier wieder mehrere Jahre gedauert. Entschieden wurde über Ansprüche aus den Jahren 2014/2015. Aufgrund von Verfallfristen profitieren für die Vergangenheit diejenigen, die zumindest in der zweiten Reihe standen, also ihre Ansprüche entsprechend geltend gemacht haben.

Rechtliche Grundlagen

§ 6 Abs. 5 ArbZG

Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.