Doch wie wirkt sich dies auf die Betriebsrente aus?

Gibt es auch da die Möglichkeit, eine Betriebsrente ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen?

Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Mainz in dem Verfahren 11 Ca 539/15 (Urteil vom 30.10.2015) beschäftigen. 

Führt Rente mit 63 zu Abschlägen in der Betriebsrente?

Hier ging ein Arbeitnehmer nach der neuen Regelung ohne Abschläge in die vorgezogene gesetzliche Altersrente. Der Arbeitgeber wollte ihm jedoch die Betriebsrente nur mit Abschlägen ausbezahlen. 

Hintergrund war eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995. 

In dieser hieß es unter anderem: 

„...§ 7, Absatz 1:              Altersente wird den Betriebsangehörigen gewährt, die die Altersgrenze erreicht haben und aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden sind. Altersgrenze ist das vollendete 65. Lebensjahr […]. 

                Absatz 3:             Für die Berechnung der Höhe der vorgezogenen Altersrente werden Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der vorgezogenen Altersente berücksichtigt. Die danach ermittelte Rente wird für jeden Monat des Rentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,3% ihres Wertes für die Dauer des Rentenbezuges gekürzt […]. 


Also erhielt der Arbeitnehmer eine gesetzliche Rente ohne Abschläge, die Betriebsrente dagegen erhielt er nur mit Abschlägen. 

Vorschrift der Betriebsvereinbarung muss ausgelegt werden

Der Arbeitnehmer reichte daher eine Klage auf Zahlung der vollen Betriebsrente gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber ein und begründete dies folgendermaßen: 

Als diese Betriebsvereinbarung im Jahr 1995 abgeschlossen wurde, gab es die neue gesetzliche Regelung noch nicht. Auch hatten sich andere Änderungen ergeben. So spricht nämlich die Betriebsvereinbarung von einem Rentenbeginn ab dem 65. Lebensjahr. Die Grenze für die gesetzliche Regelaltersrente wurde aber inzwischen auf 67 Jahre heraufgesetzt. 

Die Betriebsvereinbarung müsse also entsprechend der aktuellen Gesetzeslage gehandhabt werden: 

Wenn ein*e Arbeitnehmer*in mit Abschlägen in die Rente gehe, gäbe es auch Abschläge bei der Betriebsrente. Wenn ein*e Arbeitnehmer*in jedoch ohne Abschläge in die gesetzliche Rente gehen kann, dann dürfe es auch keine Abschläge bei der Betriebsrente geben. 

Arbeitsgericht: Keine Auswirkung auf Betriebsrente

Das Arbeitsgericht sah dies anders. Denn in der Gesetzesbegründung des Bundestages sei ausdrücklich gesagt worden, dass dieses Gesetz keine Auswirkungen auf die Betriebsrenten haben soll. 

Es sei daher ausdrücklich nicht gewollt, dass Betriebsrenten an die aktuelle Rechtslage angepasst werde. Zwar könne die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich die Grundlage einer betrieblichen Gesamtversorgungszusage sein. 

In dieser könnte es so geregelt sein, dass diese nicht losgelöst neben der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgung stehe, sondern mit dieser untrennbar verknüpft wird. Für den vorliegenden Fall sei das jedoch ohne Bedeutung, da die Regelung auch an anderen Stellen anders geregelt sei als die gesetzliche Rentenregelung. 

Dem Arbeitgeber stand es also frei, abweichende Regelungen zu treffen. 

Anmerkung:


Denn Betriebsrente und gesetzliche Renten sind einfach unterschiedliche Dinge. 

Wer also eine vorgezogene gesetzliche Rente in Anspruch nehmen möchte, sollte sich vorher beraten lassen, wie sich dies auf die betriebliche Altersversorgung auswirkt. Denn jede Form der betrieblichen Altersvorsorge kann in jedem Betrieb unterschiedlich geregelt sein.

 

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 30.10.2015 Az.: 11 Ca 539/15 finden sie hier

 

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