Tarifleistungen können auch im Nachhinein herabgesetzt oder sogar gestrichen werden. Wer nämlich schon bei Fälligkeit der Leistungen wusste, dass tariflich vereinbarte Leistungen möglicherweise gestrichen oder verlängert werden sollen, kann sich später nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen. Das gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. April 2006 in Mainz bekannt.

Geklagt hatte eine in der IG Metall organisierte Arbeitnehmerin. Sie wollte das 13. Monatsgehalt erhalten. Diese Sonderzahlung war zwar tariflich zugesagt worden, Anfang Dezember 2004 allerdings schlossen der Betrieb und die Gewerkschaft einen Sanierungstarifvertrag, der eine solche Vergütung nicht mehr vorsah. Die Klägerin argumentierte, die Leistung habe Anfang Dezember gezahlt werden müssen und könne nicht rückwirkend gestrichen werden.

Das sah das LAG anders: Maßgeblich sei allein, ob die Klägerin Vertrauensschutz genieße. Das sei nicht der Fall. Bereits Anfang November habe die Gewerkschaft alle Mitglieder – und dazu zählte auch die Klägerin – darüber informiert, dass der Abschluss eines Sanierungstarifvertrags geplant sei, dem wohl auch das 13. Gehalt zum Opfer fallen werde. Die Mitteilung erfolgte vor Fälligkeit, ein Vertrauensschutz habe deshalb nicht mehr bestanden, entschied das Gericht.