Verdacht  der Zugehörigkeit zur "Jihad-Bewegung" ist kein Kündigungsgrund. Copyrighty by Marco2811 & dima_pics / fotolia
Verdacht der Zugehörigkeit zur "Jihad-Bewegung" ist kein Kündigungsgrund. Copyrighty by Marco2811 & dima_pics / fotolia

Der Kläger, der von Geburt an deutscher Staatsangehöriger ist, war seit dem 01.09.2008 bei der Volkswagen AG als Montagewerker beschäftigt.


Die Beklagte sprach dem Kläger eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus, da der Verdacht bestehe, der Kläger wolle sich dem militanten „Jihad" anschließen.
 

Anlass der Kündigung aus Sicht der Beklagten

Der zur Kontrolle und Grenzfahndung ausgeschriebene Kläger wollte am 28.12.2014 nach Istanbul fliegen. Die Bundespolizei verhinderte dies. Im Anschluss hieran entzog die zuständige Behörde dem Kläger den Reisepass. Gegen diesen Entzug erhob er erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig. Hieraufhin kündigte die beklagte Volkswagen AG das Arbeitsverhältnis. Sie begründete die Kündigung des Klägers damit, dass durch dessen Verhalten der Betriebsfrieden und die Sicherheit im Unternehmen gefährdet seien. Im Januar 2018 bekam der Kläger einen neuen Reisepass.
 

Arbeitsgericht weist Klage ab

Nachdem das Arbeitsgericht seine Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, legte der  Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ein.
 

Landesarbeitsgericht hebt erstinstanzliche Entscheidung auf

Außerdienstliche Umstände können weder eine fristlose noch die fristgerechte Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, so die Richter*innen der 15. Kammer des LAG Niedersachsen.


Nur bei einer konkreten Störung des Arbeitsverhältnisses seien der Verdacht und der Entzug des Passes als Kündigungsgründe geeignet. Die Beklagte habe jedoch eine solche konkrete Störung nicht aufzeigen können. Dasselbe gelte für den dringenden Verdacht, dass der Kläger den Frieden oder die Sicherheit im Betrieb stören könnte.


Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


Über den weiteren Verlauf werden wir berichten.
 
Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Niedersachsen: