Der Beschäftigte hatte auf die aus seiner Sicht unhaltbaren  Zustände in dem Alten- und Pflegeheim, in dem er arbeitete, hingewiesen. Er hatte auch Strafanzeige erstattet und in gesendeten Fernsehbeiträgen Vorwürfe erhoben wie „Hier werden Menschen zu Tode gepflegt“.

Obwohl er sich aus Gewissensgründen zu seinen Äußerungen verpflichtet gesehen hat, erachtete das Arbeitsgericht Krefeld die fristlose Kündigung als wirksam, da er keine tatsächlichen Gründe zur Erhärtung seiner Vorwürfe habe vorbringen können.

Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich Arbeitgeber und Beschäftigter  im Dezember verglichen. Die Kündigung wurde zwar einvernehmlich aufgehoben, bis zu seiner Rente im Juni bleibt er aber von der Arbeit freigestellt. Und seine Vorwürfe wird er nicht mehr wiederholen.

 

Arbeitsgericht Krefeld am 22.4.2013, 5 Ca 269/13

 

Michael Mey - Hagen